Also mein Fischereischein hat auch ein Bild, hat 35 DM gekostet und ist auf Lebenszeit. Aber wir reden vom Angelschein, nicht vom Fischereischein. Der Angelschein ist für mich der von Dir erwähnte Prüfungsnachweis für das Bestehen der Fischerprüfung, und der hat bei mir eben kein Foto. LSFV Weser-Ems waren wir damals. Dann sind wir zum AVN gewechselt. Deren Prüfungsnachweis hat neuerdings wohl ein Bild, wie ich letztens feststellen durfte, als ich einen frisch geprüften kontrolliert habe. Die Prüfung wurde ja vor wenigen Jahren aktualisiert und überarbeitet. Aber die über 10 Jahre alten haben halt keinen. Von daher hat halt nicht jeder Angelschein ein Passbild.
Und wie Du richtig geschrieben hast, der Fischereischein ist in Nds, überflüssig. Wenn mir bei der Kontrolle ein Gastangler den zeigen will, und danach suchen muss, wundert der sich fast immer wenn ich sage den brauche ich nicht, mir reicht neben der Gastkarte irgendein Lichtbildausweis, egal ob Reisepass, Perso, Führerschein, Fischereischein usw. Ich habe mir den Fischereischein damals auch nur geholt weil ich zur Müritz wollte. Ich habe den bisher (ich glaube) zwei Mal benötigt, und beide Male im letzten Jahrtausend. Einmal in Franken und einmal eben an der Müritz.
Aber Du übersiehst auch einen weiteren Fall der deutschen Bürokratie. Der Prüfungsnachweis ist nicht unbedingt ausreichend. Wir hatten schon den Fall das jemand einem zwölf- oder dreizehnjährigen eine Gastkarte gegeben hatte, weil der in seinem Bundesland schon die Fischerprüfung abgelegt hatte. In Nds. darf man allerdings gemäß §15 Nds. FischG keine Fischereierlaubnis an jemanden unter 14 Jahren ausstellen, außer zur Vorbereitung auf die (Sport)fischerprüfung. Der zwölf-/dreizehnjährige durfte die Gastkarte also nicht haben, und da er die Fischerprüfung auch schon hatte, konnte er auch nicht eine Erlaubnis zur Vorbereitung darauf bekommen.
Der Blödsinn soll bei der Überarbeitung des FischG zum Glück wegfallen, sagte Werner, unser LV Präsident, mir. Werner hatte uns in seiner Funktion als Vereinsvorsitzender vor ca. vier Jahren, als es um die Überarbeitung ging, gefragt ob wir noch Punkte hätten die wichtig wären, und die er als LV Präsident dann mit in die Verhandlungen nehmen soll. Da hatte ich ihn an diesen Blödsinn erinnert. Denn der bedeutet auch, das ein jugendlicher mit 8 Jahren seinen Begleitschein bekommt, 5 1/2 Jahre in Begleitung angeln darf, dann nimmt er an der Fischerprüfung teil, besteht sie, und darf von dem Moment an nicht mehr Angeln bis er Geburtstag hat und 14 wird. Der Begleitschein zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung ist ja hinfällig, da Prüfung bestanden, und unter 14 darf er keine Erlaubnis bekommen. Von daher blieb/bleibt dem unter 14 Jahre alten Gastangler/Mitglied mit Fischerprüfung nur ein Forellenpuff, oder das Angeln in den Küstengewässern. Denn in denen braucht man in Nds. nur seinen Perso, aber keinerlei Prüfung. Denn §16 (1) sagt "In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei".
Wann die Änderung des Nds. FischeG von 1978 dann mal kommt steht in den Sternen. Das wandert seit Jahren in den Ausschüssen/Gremien hin und her. Aber scheinbar wird dann der Fischereischein wohl auch nicht mehr lebenslang gültig sein, also noch rechtzeitig holen.Das gesetzliche Mindestmaß für Aal wird dann auch von 28 cm bzw. 35 cm hoch gesetzt werden, vermutlich auf 45 cm.
Der deutsche bürokratische Wahnsinn.
Zumal scheinbar auch nicht alle Fischereischeine anerkannt werden. Ein Bekannter der aus NRW nach Nds. gezogen war, erzählt mir das die in Köln im keine Gastkarte mit seinem Nds. Fischereischein geben wollten. Ist wohl ein Einzelfall, aber ähnliches habe ich auch schon von Bremen und Bayern gehört, da man da wohl einen Fischereischein bekommen kann wenn man keine Prüfung angelegt hat, aber jahrelange Erfahrungen als Fischer hat und vor einem Termin irgendwann in den 1950ern geboren wurde. Und in der Nähe von Rostock kann/konnte man Fischerprüfungen ablegen, welche sich nicht an die Standards der Abmachung der LV untereinander halten, und daher dann nicht anerkannt werden.