Riesenwels in der Spree gefangen

AW: Riesenwels in der Spree gefangen

Da ist aber doch einiges klar zu stellen:
Das Verbot, Fische zurückzusetzen, die keinem Fangverbot nach Schonzeit oder Schonmaß unterliegen, ist nicht im Bayerischen Fischereigesetz und auch nicht in Fischereigesetzen anderer Bundesländer geregelt.
Dieses Verbot ist allein aus dem Tierschutzgesetz abzuleiten, weil dem Angler, der einen solchen Fisch zurück setzt, unterstellt wird, er habe nicht geangelt, um den Fisch zu verzehren, sondern nur um seinen Spaß am Angeln auszuleben. Er habe dem Fisch demnach also ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt.
Das Tierschutzgesetz ist Bundesrecht, Fischereigesetze sind dem gegenüber untergeordnetes Recht der jeweiligen Bundesländer. Eben deshalb gilt dieses Verbot des Zurücksetzens bundesweit gleich. Dass es es mitunter zu unterschiedlicher Rechtsprechung oder Beurteilung im Einzelfall kommt, steht auf einem anderen Blatt.

Servus, Südwind
 
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Hast Recht, im bayerischen Fischerreigesetz steht das so nicht drin.
Wohl aber in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFig)
§ 11 Abs.8
Zitat:
(8) 1 Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne
Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung
des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19
Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden.
2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
 
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@ Steffen:
Die AVFiG ist nur die Ausführungsverordnung zum BayFiG. Nichts anderers. Vorrang hat das TierschG. Und allein danach ist die Strafbarkeit des Zurücksetzens von Fischen zu bewerten.
Die AVFig bietet nur einen Rechtfertigungsgrund für den Fischbesatz im Rahmen der fischereilich gebotenen Hege. Sonst wäre ein aus individuellen Grunden (z.B. Kormoranplage u.a.) erforderlicher Besatz mit - oder das Umsetzen (bei Notstand) von maßigen Fischen rechtswidrig. Das regelmäßig praktizierte Einbringen von maßigen Fischen bei Besatzmaßnamen fällt auch unter den Aspekt des "Rücksetzungsverbotes". So lässt sich z. B. das Besetzen oder das Zurücksetzen mit/von maßigen Karpfen (bei uns üblicherweise ohne Repruduktion) oder eines aus Hegegründen unerwünschen Wallers auch nach der AVFiG nicht rechtfertigen.

In dieser AVFiG steht z.B. auch, dass das Angeln mit lebendem Köderfisch verboten ist. Das ist völlig überflüssig, weil das nach dem TierschG, einem übergeordneten Bundesrecht, ohnehin bundesweit und nicht nur in Bayern verboten ist.

Dann steht da auch, dass das Hältern von Fischen (in einem geräumigen Kescher mit knotenfreien Textilien) auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken ist usw. Mach dir die Mühe und lies die Urteile von Oberlandesgerichten. Spätestens dann wirst du einsehen: Besser nicht in Keschern hältern - und auch keine Köderfiche im Eimer oder ähnlichen Behältern verwahren, denn auch das ist Hältern!
- und nach der strengen Auslegung der §§ 17, 18 TierschG ist das zumindest tatbestandsmäßig Tierquälerei.
Ich will hier niemand vorschreiben, was er zu tun oder zu lassen hat. Mag jeder selbst für sich entscheiden, wie er das handhabt. Ich schildere hier ausschließlich die aktuelle Rechtslage in der BRD, nicht nur in Bayern.

Zu guter Letzt:
Ich kann nicht ausschließen, dass mir wegen meiner Ungeschicklichkeit gelegentlich ein wunderschöner Fisch beim Anlanden entwischt. Kein Problem, nicht jeder Fisch muss in der Pfanne landen. Aber zurücksetzen - das tu ich definitiv nicht, Herr Staatsanwalt, das schwöre ich!:>>
Kapito?

Servus, Südwind
 
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Hallo Steffen,
ich muß da noch was nachtragen, um allen Missverständinissen vorzubeugen:
Du zitierst aus der AVFiG den Begriff des "Fischereiausübungsberechtigten", der die Entscheidung über das Zurücksetzen eines maßigen oder zeitlich nicht geschonten Fisches aus Hegegründen zu treffen hat.
Fischereiausübungsberechtigt sind allein der Fischereiberechtigte oder der Pächter! Nicht jedoch der Erlaubnisscheininhaber. Der E-Schein-Inhaber ist - leider nur: Fischereiausübender. Der hat weder Recht noch Pflicht zur Hege!!!! Und Fischbesatz oder Zurücksetzen sind Bestandteil der gesetzlichen Hege, damit hat der E-Schein-Inhaber null und nix zu schaffen, auch wenn er grundsätzlich an gesetzliche Vorgaben und individuelle Verbindlichkeiten im E-Schein gebunden ist.
Nimm mir bitte die kleine Nachhilfe zum längst vergessenen Fischerkurs nicht übel, aber so iss es - nix für ungut!!!!!

Servus, Südwind
 
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Kein Problem. Und Danke für die nachträgliche Belehrung. ....warum wundert mich das eigentlich nicht.:a0155:
Der hätte es aber nicht bedarft, da mir, ob Du es nun glaubst oder nicht, der Unterschied bekannt ist. Ich habe lediglich den Text der AVBayFig zitiert.
Daher ja auch mein Hinweis das der Angler sich an die Regeln (Gesetze) gehalten hat und den Wels entnommen und abgeschlagen hat. Und sich damit sowohl an das von die genannte Tierschutzgesetz als auch an die AVBayFig gehalten hat. Zumindest gehe ich doch mal davon aus das es so war. Du wirst mich aber sicher berichtigen/belehren wenn dem anders gewesen sein sollte.
Da er ja NICHT selber entscheiden darf was mit dem gefangenen Fisch passiert.


Scheinbar ist es hier mittlerweile Mode in jedem Posting nach einer fehlerhaften oder fehlenden Formulierung zu suchen um diesen dann breit zu treten. ;)
 
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nehmt´s eine angel und geht´s zum fischen. das beruhigt. ihr alten paragraphenreiter :Smilie18:
 
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Das ist ein sehr guter Vorschlag.:Smilie18:

Wobei ich nochmal klarstellen möchte das ich die Argumentation von Südwind in den beiden hier geschilderten Fällen teile. Ich wollte bloß zum Ausdruck bringen das ich der Meinung bin das beide Angler im Grunde nichts falsches gemacht haben als sie die Welse entnommen und abgeschlagen haben. Und genau wie Südwind schon schrieb, sollte man beim Umgang mit Fotos und der Presse vorsichtig sein. Auch wenn ich das pers. schade finde. Was dabei raus kommt konnte man ja in beiden Fällen "eindrucksvoll" sehen.

Es ist wohl so das wir beide etwas ;) aneinander vorbei geredet/geschrieben haben. ... kann ja mal vorkommen.:Smilie18:
 
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