Südwind
Stammnaffe
AW: Riesenwels in der Spree gefangen
Da ist aber doch einiges klar zu stellen:
Das Verbot, Fische zurückzusetzen, die keinem Fangverbot nach Schonzeit oder Schonmaß unterliegen, ist nicht im Bayerischen Fischereigesetz und auch nicht in Fischereigesetzen anderer Bundesländer geregelt.
Dieses Verbot ist allein aus dem Tierschutzgesetz abzuleiten, weil dem Angler, der einen solchen Fisch zurück setzt, unterstellt wird, er habe nicht geangelt, um den Fisch zu verzehren, sondern nur um seinen Spaß am Angeln auszuleben. Er habe dem Fisch demnach also ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt.
Das Tierschutzgesetz ist Bundesrecht, Fischereigesetze sind dem gegenüber untergeordnetes Recht der jeweiligen Bundesländer. Eben deshalb gilt dieses Verbot des Zurücksetzens bundesweit gleich. Dass es es mitunter zu unterschiedlicher Rechtsprechung oder Beurteilung im Einzelfall kommt, steht auf einem anderen Blatt.
Servus, Südwind
Da ist aber doch einiges klar zu stellen:
Das Verbot, Fische zurückzusetzen, die keinem Fangverbot nach Schonzeit oder Schonmaß unterliegen, ist nicht im Bayerischen Fischereigesetz und auch nicht in Fischereigesetzen anderer Bundesländer geregelt.
Dieses Verbot ist allein aus dem Tierschutzgesetz abzuleiten, weil dem Angler, der einen solchen Fisch zurück setzt, unterstellt wird, er habe nicht geangelt, um den Fisch zu verzehren, sondern nur um seinen Spaß am Angeln auszuleben. Er habe dem Fisch demnach also ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt.
Das Tierschutzgesetz ist Bundesrecht, Fischereigesetze sind dem gegenüber untergeordnetes Recht der jeweiligen Bundesländer. Eben deshalb gilt dieses Verbot des Zurücksetzens bundesweit gleich. Dass es es mitunter zu unterschiedlicher Rechtsprechung oder Beurteilung im Einzelfall kommt, steht auf einem anderen Blatt.
Servus, Südwind







