Hebauer
Norge-Freund
Das ganze ist noch nicht ganz ausgegoren und offensichtlich auch ein Politikum.Hat jetzt zwar nichts mit der Haftung zu tun, aber immerhin...
So wurde die letzte Klebeaktion vom Montag am Münchner Stachus vom Münchner Grünen-geführtem Kreisverwaltungsreferat, also der zuständigen Versammlungsbehörde, als Versammlung gewertet.
das hat zur Folge, daß keine Nötigung vorliegen würde, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bayer. Versammlungsgesetz, was natürlich auch bei der Haftungsfrage wesentlich ist.
Ich selbst kenne mich auch ein wenig mit dem Versammlungsrecht aus und tendiere auch fast dazu, daß man rechtlich von Versammlungen unter freiem Himmel sprechen könnte.
Interessant ist dazu das sogen. Brokdorf-Urteil, eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, die Leitlinie für die Definition von Versammlungen ist. Etwas dazu im Anhang.
Hermann
Hat nicht funktioniert, dann der Text:
Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Randnummer 60 1. Die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Maßnahmen sowie die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften beschränkten die Beschwerdeführer in der Freiheit, die geplanten Demonstrationen durchzuführen. Diese Freiheit ist in Art. 8 GG gewährleistet, der Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen - als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung schützt. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfaßt vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Da in den Ausgangsverfahren Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Äußerung bestimmter Meinungsinhalte - etwa in Aufrufen, Ansprachen, Liedern oder auf Transparenten - behindert werden sollte, bedarf es keiner Prüfung, in welcher Weise bei Maßnahmen gegen Demonstrationen ergänzend zu Art. 8 GG auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden könnte.