Befugt bedeutet erst einmal nur, das er die Genehmigung hat, es zu tun.
Alles weitere ist Deine individuelle Interpretation.
Ich sehe auch irgendwie keine neuen Informationen.
Ich hatte dazumal auf die Regelung hier im Thread verlinkt. Da steht genau das drin, was die Dir geschrieben haben.
§ 3.Kontrollinstans
Tollvesenet fører kontroll med at fisk ikke føres ut av landet i strid med denne forskrift.
Tollvesenet kan ta beslag og anmelde til politiet med påstand om inndragning.
Hallo Leute,
ich meine, es ist doch interessant, für alle Juristen im Forum, aber auch für Leute wie mich, der ich auch ein Studium und eine jahrzehntelange Praxis hinter mir habe.
UkeleienzupferAL fügt den § 3 Kontrollinstans ein. D'er besagt, siehe übersetzt Anhang, daß der norwegische Zoll den Fisch beschlagnahmen und die Polizei verständigen
kann.
Das sagt doch klar aus, daß es sich hierbei um eine
Kannvorschrift und um kein "Muß" im Sinne unseres Lagalitätsprinzips handelt. (habe einfach mal auch unseren 163 StPO angehängt.
Hallo Hermann,
einer unserer Mitstreiter, der einen Tag vorher abreisen musste, hatte das gleiche Problem vor 2 Jahren mit dem Zoll in Tromsö (eigentlich mit dem Anlagenbetreiber).
Der Anlagenbetreiber wies ebenfalls für 4 Personen nur den Namen des Bootsführers (Reisegruppe xxx) aus.
Wir haben darauf hingewiesen, dass nach unserem Sachstand alle Angler aufgeführt werden müssen. Antwort Camp- hat immer so ausgereicht -.
Am Flughafen hatte unser Freund dann eine Frist von 1 h erhalten, um das korrekt ausgefüllte Dokument vorzulegen oder der Fisch wäre weg inkl. Anzeige.
Der Anlagenbetreiber hat dann gerade noch rechtzeitig das geänderte Dokument per Email zustellen können.
Stress der vermeidbar gewesen wäre am Ende des Urlaubes.
In diesem Fall wusste das Camp offensichtlich nicht, wie das Dokument für die Fischausfuhr aktuell zu erstellen ist.
Wenn man dann auch noch darauf hingewiesen und es abgetan wird, bist du noch der Depp am Ende.
Habe jetzt den Thread hier nicht gelesen.
Kann nur bszocher -Arne- zustimmen.
LG Andreas
Hier sieht man, daß man den Betroffenen die Möglichkeit einräumte, vom Anlagenbetreiber eine Mail mit den Namen der restlichen Mitanglern einzuholen.
Vielleicht hätte man hier auch schon sagen können, der Versuch ist strafbar. Der Fisch ist weg und wir zeigen Euch bei der Polizei an. Wäre das verpflichtend gewesen, hätte es wie im Ausgangsfall sofort eine Anzeige mit Beschlagnahme geben müssen, da bei Unterlassen der Zollbeamten wohl eine Strafbarkeit derer gegeben ist.
In unserem Ausgangsfall war es nach der Schilderung aber so, daß der Zoll sogar mit dem Anlagenbetreiber telefonierte, aber offensichtlich nicht gewillt war, den wohl wenig geliebten Touristenfischern entgegen zu kommen. Auch hier hätte man in Minuten eine Mail einholen, bzw. übersenden können, wenn es gewollt gewesen wäre Nein man hat sofort beschlagnahmt und angezeigt.
Den anderen Schreibern, die darauf hinweisen, man solle sich doch die Vorgaben einhalten, ist nur zu sagen: Stellt Euch vor, Ihr wäret die Betroffenen, wie würdet Ihr dann denken, wenn der Vermieter etwas versaut hat.
Hier geht es um das Recht und um die Frage, ob es richtig angewandt wird und vor allem darum, ob jemanden nicht unrecht geschieht.
Hermann
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