Meine Meinung zu diesem Thema dürfte wohl den meisten Membern zwischenzeitlich bekannt sein. Für den Rest gilt, wer sie wissen möchte, schaut bei
www.kabeljau-schutz.de rein.
Ansonsten möchte ich hier mal mit einem "gesetzlichen" Irrglauben aufräumen.
Rechtlich ist es aber in Deutschland EINDEUTIG verboten maßige Fische zurück zu setzen, auch wenn sie nur 38 cm groß sind.
Genau das ist der Grund, warum 38`er Dorsche (und kleiner) abgeschlagen werden - man handelt ja schließlich nur gesetzeskonform.
Nur dieses Gesetz gibt es nicht!!!!!!!! Ich zitiere mich jetzt der Einfachheit halber mal selbst (siehe Thread "Aktion - Zum Schutz des Kabeljau):
"Richtig ist, das das "Catch & Release" sofern es dogmatisch betrieben wird gegen § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz verstößt, da einem Wirbeltier hierbei ohne vernünftigen Grund erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Hierbei wird durch die Naturschutzorganisationen und die Gerichte gleichermaßen vor allem die Kapitalenfischerei angeprangert, bei der es nach Auffassung der vorgenannten Organisationen bzw. Institutionen ausschließlich um das bloße Fangen, Fotografieren und Zurücksetzen der Fische geht (Auslöser für diese Rechtsauffassung ist übrigens die Karpfenfischerei!!!).
Ein vernünftiger Grund, die Sportfischerei auszuüben, wird durch den Gesetzgeber bzw. die Gerichte regelmäßig nur dann als gegeben angesehen, wenn Fische zum Verzehr geangelt und dem Gewässer entnommen werden.
Gleichwohl sind untermaßige, besonders geschützte oder aber in der Schonzeit gefangene Fische wieder zurückzusetzen, was dann den Tatbestand des § 17 Nr. 2 b TierSchG nicht erfüllt.
Insofern wird auch der Gewässer- bzw. Bestandsschutz als "vernünftiger Grund" im Sinne des Tierschutzgesetzes anerkannt."
Anmerken möchte ich auch, dass in keinem der an die Ostsee angrenzenden Bundesländer das Zurücksetzen per Küstenfischereigesetz/-verordnung verboten ist. Im Gegenteil, den Anglern wird darin sogar ein ausdrückliches Recht und auch die Pflicht zur Hege gegeben, wozu übrigens auch der Bestandschutz gehört.
Diese Rechtsauffassung wurde übrigens zwischenzeitlich von verschiedenen Institutionen bestätigt. Unter anderem durch diese E-Mail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Über das Internet habe ich Ihre Anfrage erhalten. Ich bitte Sie um Nachsicht, dass sie erst jetzt beantworten kann.
Das Engagement der Sportfischer im Bereich der Bestandserhaltung begrüße ich sehr.
Ihre Frage verstehe ich so, dass Sie wissen möchten, ob es ein Gebot gibt, Kabeljau oder Dorsch, der das vorgeschriebene Mindestmaß erreicht oder überschreitet, anzulanden. Das Fischereirecht der Europäischen Gemeinschaft und auch die nationalen Regelungen in Deutschland sehen für keinen Zweig der Fischerei ein solches Anlandegebot vor.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
M. Reimann
- Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft -
Referat 622
Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze,
EG-Fischereiregelungen, Meeresumweltschutz
Das ist die rechtliche Situation zum Thema "Zurücksetzen von gefangenen Dorschen".
Also bitte nicht mehr (zumindest in Bezug auf den gefährdeten Dorsch) mit der angeblichen gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zum Abschlagen argumentieren.
Gruß
Tom