Erste vernünftige Antwort:
Sehr geehrter Herr Müller,
Sie fragten nach rechtlichen Hintergründen bezüglich der ProdSV beim
Import von Angelrollen aus Japan. Dazu möchten wir anmerken, dass die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine juristische
Einzelfallberatung übernehmen kann. Nach Rücksprache mit unserer
Fachgruppe können wir Ihnen jedoch folgendes mitteilen:
Der Eigenimport über das Internet bewegt sich momentan in einer
rechtlichen Grauzone. Grundsätzlich gilt das Produktsicherheitsgesetz nur,
wenn im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder
erstmals verwendet werden. Das ist z.B. bei Eigenimport von einzelnen
Produkten eigentlich nicht der Fall. Bei der Bestellung von mehreren
gleichartigen Angelrollen bzw.
einer Sammelbestellung könnte es rechtlich jedoch anders interpretiert
werden.
Allerdings gehen die EU-Kommission und die deutschen Behörden wohl davon
aus, dass die eigentliche gewerbliche Tätigkeit schon mit dem Anbieten des
Produktes im Internet ausgeführt wird. Der gewerbliche Anbieter müsste
erkennen dass die Bestellung aus der EU kommt und dementsprechend die Ware
den Bestimmungen der EU anpassen oder nicht zu versenden.
Ob dies rechtlich haltbar ist, können wir Ihnen nicht rechtssicher
mitteilen. Würden Sie die Angelrolle persönlich einführen (z.B. als
Urlaubsmitbringsel) wäre die Einfuhr (von Einzelstücken) kein Problem, da
dann die gewerbliche Abwicklung allein in einem Drittstaat erfolgt wäre
und die Einfuhr vom Produktsicherheitsgesetz nicht mehr umfasst würde.
Hier könnte der Zoll, wenn nicht andere Gründe dagegen sprechen - z.B.
CITES, Drogen etc. keine Einwendungen erheben, wenn die Ware ordnungsgemäß
verzollt würde.
Der Zoll und die Marktüberwachung bewegen sich im vorliegenden Fall aber
in einem zum Teil von der Rechtsprechung noch nicht gänzlich beurteilten
Raum. Es erscheint fraglich, ob sich die Erweiterung der Zuständigkeit mit
internationalem Recht deckt.
Insbesondere stellt die Gesetzgebung auf das Bereitstellen auf dem Markt
ab. Ob der Eigenimport für die eigene Verwendung eine Bereitstellung auf
dem Markt ist, ist nach unserem Kenntnisstand noch nicht geklärt. Somit
ist es Ihrer Einschätzung überlassen, ob Sie gegen die Maßnahmen des Zolls
den Rechtsweg beschreiten wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Informationszentrum
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