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Høring av forslag til forvaltningstiltak i turistfiske
Nærings- og fiskeridepartementet har bedt Fiskeridirektoratet om å gjennomføre høring av forslag til forvaltningstiltak i turistfisket som kan være aktuelle med sikte på en innføring allerede 1. april 2025.www.fiskeridir.no
Hab mal den Høringsvorschlag übersetzt und stells hier rein. Wird auf jeden Fall "spannend".
Quelle: https://www.fiskeridir.no/Turistfis...465fa69/Høringsnotat-turistfiske-17012025.pdf
Übersetzt mit KI:
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3. Anhörungsvorschlag
Im Bericht der Arbeitsgruppe wird eine Situation mit nahezu freiem Fischfang für Touristen beschrieben, Herausforderungen bei der Kontrolle sowie eine begrenzte Übersicht über den Zustand vieler lokaler und regionaler Fischbestände entlang der norwegischen Küste. Daher sind Änderungen in der Regulierung des Touristenfischens erforderlich, um eine übersichtliche und nachhaltige Verwaltung des Touristenfischens und der Fischressourcen, die die Branche besteuert, sicherzustellen.
Die Fischereidirektion schlägt vor, dass die folgenden Maßnahmen bereits ab dem 1. April 2025 eingeführt werden:
Verschärfung der Ausfuhrquote
Derzeit gilt ein generelles Verbot der Ausfuhr von Fisch aus der Freizeitfischerei, mit Ausnahme von Gästen bei registrierten Touristenfischereibetrieben und für Fisch und Fischprodukte, die nachweislich von registrierten Gewerbetreibenden gekauft wurden. Gäste bei registrierten Touristenfischereibetrieben dürfen nach den aktuellen Vorschriften bis zu 18 kg Fisch pro Person bis zu zweimal im Jahr ausführen.
Im Bericht der Arbeitsgruppe wird vorgeschlagen, die Ausfuhrquote auf 10 kg einmal pro Jahr zu reduzieren. Die Fischereidirektion schlägt vor, die Ausfuhrquote auf 10 kg Fisch pro Person bis zu zweimal im Jahr zu reduzieren.
Die Fischereidirektion schlägt auch vor, dass nur Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, eine Ausfuhrquote erhalten können. Die derzeitige Verordnung über die Ausfuhrregelung von Fisch und Fischprodukten aus der Sportfischerei enthält keine Altersgrenze für das Ausfuhrrecht. Die Arbeitsgruppe hat in ihrem Bericht (Seite 28) Beispiele angeführt, bei denen Ausfuhrquoten für Kinder bis hin zum Säuglingsalter beansprucht wurden. Eine Altersgrenze von 12 Jahren gilt auch für das Einfuhrrecht anderer Lebensmittel als Schokoladen- und Zuckerwaren. Es wird darauf hingewiesen, dass hier keine Altersgrenze für die Ausübung der Freizeitfischerei vorgeschlagen wird, die vorgeschlagene Altersgrenze gilt nur für das Ausfuhrrecht von Fisch.
Die Fischereidirektion schlägt ferner vor, dass die Ausfuhrquote keine Muscheln und Schalentiere umfassen soll. Die Einführung einer möglichen Besitzgrenze für Muscheln und Schalentiere (erwähnt im Bericht der Arbeitsgruppe auf Seite 27-28) wird in einer späteren Anhörung geprüft.
Allgemeines Einfrierverbot mit begrenzter Ausnahme für Gäste bei Touristenfischereibetrieben
Im Bericht der Arbeitsgruppe wurde darauf hingewiesen, dass es für die Verwaltung eine Herausforderung darstellt, dass im Touristenfischen nahezu frei gefischt und produziert wird, während die Begrenzung hauptsächlich eine Ausfuhrquote ist, die erst bei der Ausreise kontrolliert werden kann. Die Fischereidirektion schlägt daher vor, dass Personen, die nicht in Norwegen ansässig sind und keine Gäste bei registrierten Touristenfischereibetrieben sind, nur den Fisch fangen dürfen, den sie während ihres Aufenthalts verzehren, jedoch ein Verbot für das Einfrieren von Fisch haben, der nicht nachweislich von registrierten Gewerbetreibenden gekauft wurde. Dies würde ein generelles Verbot der Produktion/Einfrierung von Fisch und Fischprodukten für Personen bedeuten, die nicht in Norwegen ansässig sind, jedoch mit Ausnahme für Gäste bei Touristenfischereibetrieben.
Im Bericht der Arbeitsgruppe wurde ein solches Einfrierverbot für Touristen vorgeschlagen, die keine Gäste bei Betrieben mit besonderer Genehmigung für die Ausfuhrquote für ihre Gäste sind, während hier eine Ausnahme von einem solchen Verbot für alle Gäste bei einem registrierten Touristenfischereibetrieb vorgeschlagen wird.
Die Fischereidirektion schlägt vor, dass Gäste bei registrierten Touristenfischereibetrieben von einem allgemeinen Einfrierverbot für Personen, die nicht in Norwegen ansässig sind, ausgenommen werden, jedoch nicht mehr Fisch einfrieren dürfen als ihre Ausfuhrquote. Jeder Einzelne soll seinen Fisch beim Einfrieren kennzeichnen, damit der Eigentümer leicht identifiziert werden kann, und alle Verpackungen sollen mit Art/Fischart gekennzeichnet werden. Es wird auch ein Verbot des Einfrierens von Muscheln und Schalentieren vorgeschlagen, siehe oben genannten Vorschlag zum Verbot der Ausfuhr solcher Produkte.
Ein generelles Verbot des Einfrierens (Produktion) von Fisch für Angeltouristen, die keine Gäste bei Touristenfischereibetrieben sind, mag als einschneidend erscheinen, wird jedoch ein wichtiges Mittel sein, um den Fischfang zu begrenzen und die illegale Ausfuhr von Fisch zu verhindern. Angeltouristen, die keine Gäste bei Touristenfischereibetrieben sind, werden auf den Fischfang beschränkt, der frisch aufbewahrt und während des Aufenthalts verzehrt werden kann, während Gäste bei Touristenfischereibetrieben eine Begrenzung für das Einfrieren haben, die mit der legalen Ausfuhr übereinstimmt. Dies wird neue und wichtige Kontrollpunkte in einer frühen Phase des Aufenthalts schaffen – also lange vor dem Grenzübertritt.
Fangmeldung
Die geltenden Anforderungen an die Fangmeldung gelten für die Touristenfischereibetriebe. Gemäß § 3 der Verordnung über Touristenfischereibetriebe müssen die Betriebe „laufend die Fänge der Gäste an die Fischereidirektion melden“. Es scheint eine weit verbreitete Praxis zu sein, dass die Betriebe ihre Gäste verpflichten, die Meldung selbst vorzunehmen, aber die Verantwortung für die Meldung liegt bei den Betrieben. Die Arbeitsgruppe hat in ihrem Bericht (Seite 31) auf unterschiedliche Praktiken hingewiesen, wie häufig Fänge gemeldet werden. Einige tun dies nach jeder Seereise oder täglich, während andere bis zum letzten Tag des Aufenthalts mit der Meldung warten.
Die Meldepflichten sollen die Wissensbasis über die Entnahme bestimmter Fischarten erhöhen, und solche Daten sollten daher so korrekt und aktuell wie möglich sein. Es ist anzunehmen, dass die Datenqualität am besten ist, wenn häufig gemeldet wird. Die Fischereidirektion schlägt daher vor, dass die Bestimmung der Verordnung von „laufend“ in „täglich“ geändert wird. Eine Klarstellung, dass die Meldung täglich (wenn gefischt wurde) erfolgen soll, soll dazu beitragen, die Datenqualität zu verbessern, kann aber auch für Betriebe von Vorteil sein, die (mit der aktuellen Bestimmung) beim Check-out feststellen, dass einige Gäste noch nicht gemeldet haben.
In Fällen, in denen der Betrieb selbst die Fangdaten seiner Gäste sammelt und meldet, kann die tägliche Fangmeldung einen Mehraufwand bedeuten. Gleichzeitig stellt der Vorschlag zur täglichen Fangmeldung nur eine Klarstellung der aktuellen Regelung dar, da es nicht beabsichtigt war, dass die Fangdaten über einen Zeitraum bei den Betrieben gesammelt werden, bevor sie an die Fischereidirektion gemeldet werden.
Es werden keine weiteren Änderungen der Meldepflichten in dieser Runde vorgeschlagen.
Standardisierte Anforderungen an die Ausfuhrdokumentation
Im Bericht der Arbeitsgruppe (Seite 37-38) wurden neue technische Lösungen als Grundlage für die Erstellung standardisierter Ausfuhrdokumentationen vorgeschlagen, die der Fischereidirektion, der Zollbehörde, der Polizei und anderen relevanten Behörden leicht zugänglich gemacht werden. Bis neue technische Lösungen (digitale Verifizierungslösung) etabliert sind, schlägt die Fischereidirektion vor, dass in der Verordnung Anforderungen an die Dokumentation für die Ausfuhr von Fisch aus der Freizeitfischerei (Sportfischerei) festgelegt werden.
Die Fischereidirektion hält es für sinnvoll, zu verlangen, dass die Dokumentation für die Ausfuhr von Fisch aus der Freizeitfischerei Folgendes enthält:
- Name und Adresse der Person, die den Fisch ausführt – die Ausfuhrdokumentation soll persönlich und nicht für mehrere Personen/Gruppen sein,
- Name, Adresse und Organisationsnummer des registrierten Touristenfischereibetriebs,
- Einzigartige laufende Nummer (intern beim Betrieb oder Fachsystem) auf den Ausfuhrdokumenten, die beim Betrieb protokolliert werden sollen,
- Zeitraum des Aufenthalts und der Fischereizeit,
- Angaben darüber, wo/wie und wann der Grenzübertritt erfolgen soll,
- Bestätigung des Touristenfischereibetriebs, dass der Betrieb und die Gäste die geltenden Vorschriften eingehalten haben, einschließlich der Meldung des Fangs gemäß den geltenden Anforderungen,
- Unterschrift des Verantwortlichen/Mitarbeiters des Touristenfischereibetriebs.
Sanktionen
Im Bericht der Arbeitsgruppe wurde das Einfrierverbot/-beschränkung zusammen mit anderen Vorschlägen, einschließlich des Bedarfs an wirksameren Reaktionen, vorgeschlagen. Es wurde erwogen, dass bei Verstößen gegen solche Regeln der gesamte Fang beschlagnahmt und auf geeignete Weise behandelt werden sollte. Angeltouristen sind oft nur kurze Zeit im Land, und traditionelle Sanktionen wie Gebühren oder Anzeigen können in vielen Fällen wenig praktikabel sein. Im Bericht wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer administrativen Beschlagnahme von Angelausrüstung und Fang bei Regelverstößen bestehen sollte. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Beschlagnahme eine präventive Wirkung haben kann, aber dass es auch – ohne strafrechtliche Verfolgung – notwendig sein könnte, ein Verbot des weiteren Fischens und den Verlust der Ausfuhrquote zu verhängen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften effektiv eingehalten werden.
Die Fischereidirektion ist der Ansicht, dass bei der Einführung von Regeln zur Einfrierbeschränkung auch geeignete Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Bestimmungen erforderlich sind.
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Gruss
Smolt