Fischausfuhrdokument nicht korrekt ausgestellt 2018 bis mind. 2023

Bleib ruhig @Hebauer , sonst drehen hier noch manche Deutsche durch. Die fahren noch nach Norge, um dem Zoll zu erklären, wie es richtig ist.
Letztendlich ist es halt so, dass auch nicht jeder norwegische Zöllner immer alles richtig weiß.

Aber manche hier kennen sich da besser aus als der norwegische Zoll.

Ich habe schon ganz andere Sachen erlebt, von welchen die hier "Experten" sind.

Um ganz sicher zu sein, sollten die Rechthaber alle immer über die Fähre Kiel- Oslo fahren. Da ist das Ausbildungszentrum der norwegischen Zollstifte, Da sollte doch das einzig richtige zu entschlüsseln sein.
Du kannst ja mal da anhalten. Hauptsache, ihr könnt euch auch 100%IG verständigen.
 
Grüß Euch Freunde,

nach einem dreiviertel Jahr melde ich mich wieder zu dieser Sache.

Ich meinte von Anfang an, daß man Reinhold P beim norwegischen Zoll wegen eines doch geringen Verstoßes eine zu hohe Strafe aufbrummte, schloß aber auch nicht aus, daß ein fragwürdiges Fehlverhalten eines Zöllners vorlag.

Mich störte es, daß man Reinhold P im Forum unterstellte, die Unwahrheit zu schreiben und ihn als dumm hinzustellte.

Ich selbst hatte, auch aufgrund rechtlicher Kenntnisse hierzulande, Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Handelns des Zolls. Dafür mußte ich mir im Forum ein paar unfreundliche Bemerkungen anhören, was mich auch bewog, mich in der Vergangenheit weitgehendst aus dem Forum zurück zu ziehen.

In der Zwischenzeit habe ich mich mit meiner Frage, was für eine Strafe bei dem von Reinhold P geschilderten Verstoß ansteht, schriftlich an das norwegische Fischereidirektorat gewandt.
Von dort erhielt ich die Auskunft, daß ich mich an den norwegischen Zoll wenden solle..

Das tat ich dann. Der Zoll fragte nach den genauen Daten von Zeit, Ort, Personen usw. an.
Diese konnte ich bei Reinhold P nicht mehr einholen. Der zog sich nach den Unfreundlichkeiten total zurück.

So erklärte ich gegenüber dem Zoll, daß es bei meiner Anfrage nicht konkret um die Aufklärung des Einzelfalles und Prüfung und Verfolgung einer ggf. vorliegenden Dienstpflichtverletzung gehe, sondern daß die Frage und der Vorfall im Forum erörtert wurde und eine sachliche Klärung, bzw, Aussage i. S. meiner Anfrage für Tausende Norwegenangler hilfreich sei.

Daraufhin habe ich vom Zoll nie mehr etwas gehört.

Mein Fazit: Keine Antwort ist auch eine Antwort! Das sich der Zoll nicht mehr gerührt hat bestärkt mich in der Annahme, daß etwas faul an der Sache ist.
Wer genaue Rechtskenntnis, aber auch wirklich genaue hat, kann mich gerne vom Gegenteil überzeugen.



Hermann

Hochinteressant!

Nach einem dreiviertel Jahr habe ich jetzt vom norwegischen Zoll eine doch ausführliche Antwort zu meiner Anfrage erhalten, wenngleich manche meinten, der Zoll würde sich für mich nicht interessieren.

Ich stelle die Antwort auf Deutsch übersetzt zum Lesen ein, habe sie aber auch bei Interesse auf norwegisch zum Abruf.

Dabei ist für mich die Passage, Blatt 2, von besonderer Bedeutung, in der es heißt, daß der Zoll b e f u g t ist, den Fisch zu beschlagnahmen und Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Befugt bedeutet nach meinem Rechtsverständnis,. Er hat somit wohl einen Ermessensspielraum und es liegt in seiner Entscheidung, ob er beschlagnahmt und anzeigt.

Sollte ich nicht recht haben und weiß es jemand besser, lasse ich mich gerne mit Fakten überzeugen.

Hermann
 

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  • Schreiben Zoll S. 1 deutsch.odt
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  • Schreiben Zoll S. 2 deutsch.odt
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Das sagt doch alles aus. Man sollte tunlichst aufpassen, daß die Papiere korrekt und vollständig ausgefüllt sein müssen. Aber das wussten wir ja schon vorher. Genau wie bei uns. Wenn Papiere fehlerhaft sind hat man ein problem mit der Obrigkeit.
 
Hochinteressant!

Nach einem dreiviertel Jahr habe ich jetzt vom norwegischen Zoll eine doch ausführliche Antwort zu meiner Anfrage erhalten, wenngleich manche meinten, der Zoll würde sich für mich nicht interessieren.

Ich stelle die Antwort auf Deutsch übersetzt zum Lesen ein, habe sie aber auch bei Interesse auf norwegisch zum Abruf.

Dabei ist für mich die Passage, Blatt 2, von besonderer Bedeutung, in der es heißt, daß der Zoll b e f u g t ist, den Fisch zu beschlagnahmen und Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Befugt bedeutet nach meinem Rechtsverständnis,. Er hat somit wohl einen Ermessensspielraum und es liegt in seiner Entscheidung, ob er beschlagnahmt und anzeigt.

Sollte ich nicht recht haben und weiß es jemand besser, lasse ich mich gerne mit Fakten überzeugen.

Hermann

Zu Grün:
...und dein Rechtsverständnis hilft dir auch nicht weiter, wenn die mitzuführenden Dokumente fehlerhaft und/oder garnicht vorgelegt werden können.
Also alles beim Alten:
Die örtlichen Gegebenheiten/Gesetze kennen und sich daran halten, dann hat es solche Anfragen auch nicht nötig.
 
Befugt bedeutet nach meinem Rechtsverständnis,. Er hat somit wohl einen Ermessensspielraum und es liegt in seiner Entscheidung, ob er beschlagnahmt und anzeigt.

Befugt bedeutet erst einmal nur, das er die Genehmigung hat, es zu tun.

Alles weitere ist Deine individuelle Interpretation.

Ich sehe auch irgendwie keine neuen Informationen.

Ich hatte dazumal auf die Regelung hier im Thread verlinkt. Da steht genau das drin, was die Dir geschrieben haben.

§ 3.Kontrollinstans
Tollvesenet fører kontroll med at fisk ikke føres ut av landet i strid med denne forskrift.
Tollvesenet kan ta beslag og anmelde til politiet med påstand om inndragning.
 
Er hat somit wohl einen Ermessensspielraum und es liegt in seiner Entscheidung, ob er beschlagnahmt und anzeigt.
Man kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Zoll in Norwegen genau wie alle Strafverfolgungsbehörden in Deutschland (Zoll eingeschlossen) genauso dem Legalitätsprinzip (§ 152, 163a StPO) unterworfen ist und daher ein nicht verhandelbarer Verfolgungszwang besteht.
Das angesprochene Opportunitätsprinzip dürfte auch in Norwegen nur bei vorliegenden Ordnungswidrigkeiten der unteren Kategorien greifen.

Tja, hilft nur Niemanden weiter.

Die Kurzform trifft es eigentlich auf den Punkt.
 
Hochinteressant!

Nach einem dreiviertel Jahr habe ich jetzt vom norwegischen Zoll eine doch ausführliche Antwort zu meiner Anfrage erhalten, wenngleich manche meinten, der Zoll würde sich für mich nicht interessieren.

Ich stelle die Antwort auf Deutsch übersetzt zum Lesen ein, habe sie aber auch bei Interesse auf norwegisch zum Abruf.

Dabei ist für mich die Passage, Blatt 2, von besonderer Bedeutung, in der es heißt, daß der Zoll b e f u g t ist, den Fisch zu beschlagnahmen und Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Befugt bedeutet nach meinem Rechtsverständnis,. Er hat somit wohl einen Ermessensspielraum und es liegt in seiner Entscheidung, ob er beschlagnahmt und anzeigt.

Sollte ich nicht recht haben und weiß es jemand besser, lasse ich mich gerne mit Fakten überzeugen.

Hermann

Hallo Hermann,
einer unserer Mitstreiter, der einen Tag vorher abreisen musste, hatte das gleiche Problem vor 2 Jahren mit dem Zoll in Tromsö (eigentlich mit dem Anlagenbetreiber).
Der Anlagenbetreiber wies ebenfalls für 4 Personen nur den Namen des Bootsführers (Reisegruppe xxx) aus.
Wir haben darauf hingewiesen, dass nach unserem Sachstand alle Angler aufgeführt werden müssen. Antwort Camp- hat immer so ausgereicht -.
Am Flughafen hatte unser Freund dann eine Frist von 1 h erhalten, um das korrekt ausgefüllte Dokument vorzulegen oder der Fisch wäre weg inkl. Anzeige.
Der Anlagenbetreiber hat dann gerade noch rechtzeitig das geänderte Dokument per Email zustellen können.
Stress der vermeidbar gewesen wäre am Ende des Urlaubes.

In diesem Fall wusste das Camp offensichtlich nicht, wie das Dokument für die Fischausfuhr aktuell zu erstellen ist.
Wenn man dann auch noch darauf hingewiesen und es abgetan wird, bist du noch der Depp am Ende.

Habe jetzt den Thread hier nicht gelesen.
Kann nur bszocher -Arne- zustimmen.

LG Andreas
 
Befugt bedeutet erst einmal nur, das er die Genehmigung hat, es zu tun.

Alles weitere ist Deine individuelle Interpretation.

Ich sehe auch irgendwie keine neuen Informationen.

Ich hatte dazumal auf die Regelung hier im Thread verlinkt. Da steht genau das drin, was die Dir geschrieben haben.

§ 3.Kontrollinstans
Tollvesenet fører kontroll med at fisk ikke føres ut av landet i strid med denne forskrift.
Tollvesenet kan ta beslag og anmelde til politiet med påstand om inndragning.

Hallo Leute,

ich meine, es ist doch interessant, für alle Juristen im Forum, aber auch für Leute wie mich, der ich auch ein Studium und eine jahrzehntelange Praxis hinter mir habe.

UkeleienzupferAL fügt den § 3 Kontrollinstans ein. D'er besagt, siehe übersetzt Anhang, daß der norwegische Zoll den Fisch beschlagnahmen und die Polizei verständigen kann.
Das sagt doch klar aus, daß es sich hierbei um eine Kannvorschrift und um kein "Muß" im Sinne unseres Lagalitätsprinzips handelt. (habe einfach mal auch unseren 163 StPO angehängt.
Hallo Hermann,
einer unserer Mitstreiter, der einen Tag vorher abreisen musste, hatte das gleiche Problem vor 2 Jahren mit dem Zoll in Tromsö (eigentlich mit dem Anlagenbetreiber).
Der Anlagenbetreiber wies ebenfalls für 4 Personen nur den Namen des Bootsführers (Reisegruppe xxx) aus.
Wir haben darauf hingewiesen, dass nach unserem Sachstand alle Angler aufgeführt werden müssen. Antwort Camp- hat immer so ausgereicht -.
Am Flughafen hatte unser Freund dann eine Frist von 1 h erhalten, um das korrekt ausgefüllte Dokument vorzulegen oder der Fisch wäre weg inkl. Anzeige.
Der Anlagenbetreiber hat dann gerade noch rechtzeitig das geänderte Dokument per Email zustellen können.
Stress der vermeidbar gewesen wäre am Ende des Urlaubes.

In diesem Fall wusste das Camp offensichtlich nicht, wie das Dokument für die Fischausfuhr aktuell zu erstellen ist.
Wenn man dann auch noch darauf hingewiesen und es abgetan wird, bist du noch der Depp am Ende.

Habe jetzt den Thread hier nicht gelesen.
Kann nur bszocher -Arne- zustimmen.

LG Andreas

Hier sieht man, daß man den Betroffenen die Möglichkeit einräumte, vom Anlagenbetreiber eine Mail mit den Namen der restlichen Mitanglern einzuholen.
Vielleicht hätte man hier auch schon sagen können, der Versuch ist strafbar. Der Fisch ist weg und wir zeigen Euch bei der Polizei an. Wäre das verpflichtend gewesen, hätte es wie im Ausgangsfall sofort eine Anzeige mit Beschlagnahme geben müssen, da bei Unterlassen der Zollbeamten wohl eine Strafbarkeit derer gegeben ist.

In unserem Ausgangsfall war es nach der Schilderung aber so, daß der Zoll sogar mit dem Anlagenbetreiber telefonierte, aber offensichtlich nicht gewillt war, den wohl wenig geliebten Touristenfischern entgegen zu kommen. Auch hier hätte man in Minuten eine Mail einholen, bzw. übersenden können, wenn es gewollt gewesen wäre Nein man hat sofort beschlagnahmt und angezeigt.


Den anderen Schreibern, die darauf hinweisen, man solle sich doch die Vorgaben einhalten, ist nur zu sagen: Stellt Euch vor, Ihr wäret die Betroffenen, wie würdet Ihr dann denken, wenn der Vermieter etwas versaut hat.

Hier geht es um das Recht und um die Frage, ob es richtig angewandt wird und vor allem darum, ob jemanden nicht unrecht geschieht.


Hermann


.
 

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  • Der norwegische Zoll kann.odt
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  • § 163 StPO Text.odt
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Hallo Leute,

ich meine, es ist doch interessant, für alle Juristen im Forum, aber auch für Leute wie mich, der ich auch ein Studium und eine jahrzehntelange Praxis hinter mir habe.

UkeleienzupferAL fügt den § 3 Kontrollinstans ein. D'er besagt, siehe übersetzt Anhang, daß der norwegische Zoll den Fisch beschlagnahmen und die Polizei verständigen kann.
Das sagt doch klar aus, daß es sich hierbei um eine Kannvorschrift und um kein "Muß" im Sinne unseres Lagalitätsprinzips handelt. (habe einfach mal auch unseren 163 StPO angehängt.


Hier sieht man, daß man den Betroffenen die Möglichkeit einräumte, vom Anlagenbetreiber eine Mail mit den Namen der restlichen Mitanglern einzuholen.
Vielleicht hätte man hier auch schon sagen können, der Versuch ist strafbar. Der Fisch ist weg und wir zeigen Euch bei der Polizei an. Wäre das verpflichtend gewesen, hätte es wie im Ausgangsfall sofort eine Anzeige mit Beschlagnahme geben müssen, da bei Unterlassen der Zollbeamten wohl eine Strafbarkeit derer gegeben ist.

In unserem Ausgangsfall war es nach der Schilderung aber so, daß der Zoll sogar mit dem Anlagenbetreiber telefonierte, aber offensichtlich nicht gewillt war, den wohl wenig geliebten Touristenfischern entgegen zu kommen. Auch hier hätte man in Minuten eine Mail einholen, bzw. übersenden können, wenn es gewollt gewesen wäre Nein man hat sofort beschlagnahmt und angezeigt.


Den anderen Schreibern, die darauf hinweisen, man solle sich doch die Vorgaben einhalten, ist nur zu sagen: Stellt Euch vor, Ihr wäret die Betroffenen, wie würdet Ihr dann denken, wenn der Vermieter etwas versaut hat.

Hier geht es um das Recht und um die Frage, ob es richtig angewandt wird und vor allem darum, ob jemanden nicht unrecht geschieht.


Hermann


.
Was willst Du uns nun damit sagen?
 
Hallo Leute,

ich meine, es ist doch interessant, für alle Juristen im Forum, aber auch für Leute wie mich, der ich auch ein Studium und eine jahrzehntelange Praxis hinter mir habe.

UkeleienzupferAL fügt den § 3 Kontrollinstans ein. D'er besagt, siehe übersetzt Anhang, daß der norwegische Zoll den Fisch beschlagnahmen und die Polizei verständigen kann.
Das sagt doch klar aus, daß es sich hierbei um eine Kannvorschrift und um kein "Muß" im Sinne unseres Lagalitätsprinzips handelt. (habe einfach mal auch unseren 163 StPO angehängt.


Hier sieht man, daß man den Betroffenen die Möglichkeit einräumte, vom Anlagenbetreiber eine Mail mit den Namen der restlichen Mitanglern einzuholen.
Vielleicht hätte man hier auch schon sagen können, der Versuch ist strafbar. Der Fisch ist weg und wir zeigen Euch bei der Polizei an. Wäre das verpflichtend gewesen, hätte es wie im Ausgangsfall sofort eine Anzeige mit Beschlagnahme geben müssen, da bei Unterlassen der Zollbeamten wohl eine Strafbarkeit derer gegeben ist.

In unserem Ausgangsfall war es nach der Schilderung aber so, daß der Zoll sogar mit dem Anlagenbetreiber telefonierte, aber offensichtlich nicht gewillt war, den wohl wenig geliebten Touristenfischern entgegen zu kommen. Auch hier hätte man in Minuten eine Mail einholen, bzw. übersenden können, wenn es gewollt gewesen wäre Nein man hat sofort beschlagnahmt und angezeigt.


Den anderen Schreibern, die darauf hinweisen, man solle sich doch die Vorgaben einhalten, ist nur zu sagen: Stellt Euch vor, Ihr wäret die Betroffenen, wie würdet Ihr dann denken, wenn der Vermieter etwas versaut hat.

Hier geht es um das Recht und um die Frage, ob es richtig angewandt wird und vor allem darum, ob jemanden nicht unrecht geschieht.


Hermann


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Zu Grün:
Garnicht !!!! denn:
Man hat sich vorher darum zu kümmern. Spielt der Vermieter nicht mit, hat man genug Zeit die entsprechenden Stellen zu informieren und mit deren Hilfe geht das dann ganz schnell mit den korrekten Papieren. Den Ärger hat dann der Vermieter. Aber vor lauter Fleischmachen und Kistenfüllen kann man das ja schon mal vergessen, sich frühzeitig um seinen Papierkram zu kümmern.
 
Hallo Hermann,
einer unserer Mitstreiter, der einen Tag vorher abreisen musste, hatte das gleiche Problem vor 2 Jahren mit dem Zoll in Tromsö (eigentlich mit dem Anlagenbetreiber).
Der Anlagenbetreiber wies ebenfalls für 4 Personen nur den Namen des Bootsführers (Reisegruppe xxx) aus.
Wir haben darauf hingewiesen, dass nach unserem Sachstand alle Angler aufgeführt werden müssen. Antwort Camp- hat immer so ausgereicht -.
Am Flughafen hatte unser Freund dann eine Frist von 1 h erhalten, um das korrekt ausgefüllte Dokument vorzulegen oder der Fisch wäre weg inkl. Anzeige.
Der Anlagenbetreiber hat dann gerade noch rechtzeitig das geänderte Dokument per Email zustellen können.
Stress der vermeidbar gewesen wäre am Ende des Urlaubes.

In diesem Fall wusste das Camp offensichtlich nicht, wie das Dokument für die Fischausfuhr aktuell zu erstellen ist.
Wenn man dann auch noch darauf hingewiesen und es abgetan wird, bist du noch der Depp am Ende.


Habe jetzt den Thread hier nicht gelesen.
Kann nur bszocher -Arne- zustimmen.

LG Andreas
Zu Grün:
Früh genug das Dokument beim Anlagenbetreiber abfordern, bei Nichtaustellen/Falsch ausgestellt Dokumenten die norwegischen Behörden informieren. Da wird schnell und unbürokratisch weitergeholfen. Den Ärger hat dann der "Vermieter". Wer bis zu dem Moment der Abreise wartet die Dokumente abzufordern, hat dann selber schuld.
 
In unserem Ausgangsfall war es nach der Schilderung aber so, daß der Zoll sogar mit dem Anlagenbetreiber telefonierte, aber offensichtlich nicht gewillt war, den wohl wenig geliebten Touristenfischern entgegen zu kommen. Auch hier hätte man in Minuten eine Mail einholen, bzw. übersenden können, wenn es gewollt gewesen wäre Nein man hat sofort beschlagnahmt und angezeigt.

Nun, im entsprechenden Post steht folgendes drin:

"Der Zoll sagte allerdings das alle Namen auf den Dokumente stehen müssen es reichte denen auch nicht das wir den Verantwortlichen des Camps am Telefon hatten und der dem Zoll sagte er füllt die Dokumente immer so aus."

Ja, dann hätte der Verantwortliche des Camps ja die ordentlichen Dokumente just in dem Moment den Anglern mailen können?! Dem Zoll lediglich zu sagen, das er es immer so (falsch) macht hilft tatsächlich nicht viel.

Und nein, der Zoll hat offensichtlich nicht sofort beschlagnahmt und angezeigt - er hat sogar noch mit dem Campbetreiber telefoniert.

Wieviel Entgegenkommen bei einer Bringschuld erwartest Du denn noch?
 
Was willst Du uns nun damit sagen?

Damit meine ich, daß es nicht schaden kann, wenn sich in einem Forum Fachleute zu einer Frage Gedanken machen und ihr Wissen an das Forum weiter geben.
Ich bin auch dankbar, wenn ich Infos zu Themen anderer Bereiche von Fachleuten bekomme.
Wer das nicht verstehen will, oder glaubt sich darüber lustig machen zu müssen, dem kann ich nicht helfen.

Ich glaube, der möchte damit zum Ausdruck bringen, dass er sich auch im fortgeschrittenen Alter noch gerne weiterbildet.

Es schadet nicht, wenn man sich auch noch im fortgeschrittenen Alter geistig fit hält und weiterbildet.

Es würde auch nicht schaden, sich selbst weiter zu bilden, bevor man so Beiträge wie den zitierten einträgt.


Für die ernsthaft interessierten Leser:

Nachfolgend der § 98 der Verfassung des Königreiches Norwegen übersetzt:

§98.


Alle sind vor dem Gesetz gleich.


Niemand darf einer unfairen oder unangemessenen Diskriminierung ausgesetzt werden.



0​

Aufhebung durch Verfassungsbeschluss vom 13. Mai 2014 mit Beschluss angekündigt. 14. Mai 2014 Nr. 628 , hinzugefügt durch Verfassungsbeschluss vom 13. Mai 2014, bekannt gegeben mit Entschließung. 14. Mai 2014 Nr. 628 , geändert durch Beschluss vom 27. Mai 2014, bekannt gegeben mit Entschließung. 20. Juni 2014 Nr. 778 .​

Also auch in Norwegen sind vor dem Gesetz alle gleich.

Wir haben es mit zwei völlig gleichgelagerten Fällen zu tun, bei denen vom Zoll unterschiedlich gehandelt wurde, obwohl die Verfassung eine Gleichbehandlung vorschreibt.
Nachdem es sich, wie wie wir aus der norwegischen Vorgabe bekannt, bei der Beschlagnahme und Anzeige um eine Kannvorschrift handelt, s. Beitrag 349, steht für mich jetzt jedenfalls fest, daß der Zoll beim Ausgangsvorgang falsch gehandelt hat.

Hermann
 
Damit meine ich, daß es nicht schaden kann, wenn sich in einem Forum Fachleute zu einer Frage Gedanken machen und ihr Wissen an das Forum weiter geben.
Ich bin auch dankbar, wenn ich Infos zu Themen anderer Bereiche von Fachleuten bekomme.
Wer das nicht verstehen will, oder glaubt sich darüber lustig machen zu müssen, dem kann ich nicht helfen.



Es schadet nicht, wenn man sich auch noch im fortgeschrittenen Alter geistig fit hält und weiterbildet.

Es würde auch nicht schaden, sich selbst weiter zu bilden, bevor man so Beiträge wie den zitierten einträgt.


Für die ernsthaft interessierten Leser:

Nachfolgend der § 98 der Verfassung des Königreiches Norwegen übersetzt:

§98.


Alle sind vor dem Gesetz gleich.


Niemand darf einer unfairen oder unangemessenen Diskriminierung ausgesetzt werden.



0​

Aufhebung durch Verfassungsbeschluss vom 13. Mai 2014 mit Beschluss angekündigt. 14. Mai 2014 Nr. 628 , hinzugefügt durch Verfassungsbeschluss vom 13. Mai 2014, bekannt gegeben mit Entschließung. 14. Mai 2014 Nr. 628 , geändert durch Beschluss vom 27. Mai 2014, bekannt gegeben mit Entschließung. 20. Juni 2014 Nr. 778 .​

Also auch in Norwegen sind vor dem Gesetz alle gleich.


Wir haben es mit zwei völlig gleichgelagerten Fällen zu tun, bei denen vom Zoll unterschiedlich gehandelt wurde, obwohl die Verfassung eine Gleichbehandlung vorschreibt.
Nachdem es sich, wie wie wir aus der norwegischen Vorgabe bekannt, bei der Beschlagnahme und Anzeige um eine Kannvorschrift handelt, s. Beitrag 349, steht für mich jetzt jedenfalls fest, daß der Zoll beim Ausgangsvorgang falsch gehandelt hat.

Herman

Zu Grün:
Lass gut sein hier.
Erklär das alles den Norwegern, wie sie ihre Gesetze, nach deiner Rechtsauffassung, zu interpretieren haben.
Hier geht es um "Angeln in Norwegen" und nicht um deine Edukation im Alter.

@admin:
Mach zu hier und/oder Verschieben in einen neuen Bereich:
Herman seine Rechtsauffassung für Norwegen.
 
Wir haben es mit zwei völlig gleichgelagerten Fällen zu tun, bei denen vom Zoll unterschiedlich gehandelt wurde, obwohl die Verfassung eine Gleichbehandlung vorschreibt.
Nachdem es sich, wie wie wir aus der norwegischen Vorgabe bekannt, bei der Beschlagnahme und Anzeige um eine Kannvorschrift handelt, s. Beitrag 349, steht für mich jetzt jedenfalls fest, daß der Zoll beim Ausgangsvorgang falsch gehandelt hat.

Hermann
Was hast Du jetzt davon? Holst das hier geschriebene dann beim Zoll raus, wenn Papiere fehlerhaft sind oder besser gesagt (in beiden Fällen, meiner Meinung nach) FEHLEN?

Was für ein Blödsinn 🙈🙈
 
Was hast Du jetzt davon? Holst das hier geschriebene dann beim Zoll raus, wenn Papiere fehlerhaft sind oder besser gesagt (in beiden Fällen, meiner Meinung nach) FEHLEN?

Was für ein Blödsinn 🙈🙈

DA wär ich gern dabei, wenn ein dt. Rentner dem norwegischen Zoll erklären möchte, wie er (Zoll Norwegen) seiner (Rentner) Meinung nach zu handeln hat. :19:
 
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