Verordnung über die Ausfuhrregelung von Fisch und Fischereierzeugnissen aus dem Sportfischfang
Datum: FOR-2006-06-01-570
Ministerium: Ministerium für Handel und Fischerei
Veröffentlicht: 2006, Heft 8
Inkrafttreten: 01.06.2006
Zuletzt geändert: FOR-2025-07-02-1401, ab 01.01.2026
Geltungsbereich: Norwegen
Rechtsgrundlage: LOV-1997-06-06-32-§ 1, LOV-1997-06-06-32-§ 3, FOR-1998-07-17-618
Verkündet: 02.06.2006
Rechtsgrundlage: Erlassen vom Ministerium für Fischerei und Küstenangelegenheiten am 1. Juni 2006 auf Grundlage des Gesetzes vom 6. Juni 1997 Nr. 32 über die Regelung der Ein- und Ausfuhr, §§ 1 und 3, vgl. Delegationsbeschluss vom 17. Juli 1998 Nr. 618.
Geändert durch Verordnungen vom 6. Juni 2008 Nr. 548, 5. Juli 2017 Nr. 1142, 9. Juli 2020 Nr. 1540 (unter anderem Titel, Inkrafttreten am 1. Januar 2021), 1. Juli 2025 Nr. 1395 (Inkrafttreten am 1. August 2025) und 2. Juli 2025 Nr. 1401 (Inkrafttreten am 1. Januar 2026).
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fänge aus dem Sportfischfang in den inneren Gewässern, den Hoheitsgewässern und der Wirtschaftszone Norwegens außerhalb des norwegischen Festlands.
Die Verordnung gilt nicht für den Fang von Lachs, Forelle, Saibling oder Süßwasserfischen.
§ 2 Ausfuhrregelung
Es ist nicht erlaubt, Fisch oder Fischereierzeugnisse, einschließlich verarbeiteter Erzeugnisse und darunter auch Fischfilets, aus dem Land auszuführen.
Wer nachweisen kann, dass der Fisch oder das Fischereierzeugnis, einschließlich verarbeiteter Erzeugnisse und darunter auch Fischfilets, im Rahmen eines Sportfischereitourismusbetriebs gefangen wurde, der im Register der Fischereidirektion über Sportfischereitourismusbetriebe eingetragen ist, vgl. Verordnung vom 5. Juli 2017 Nr. 1141 über Sportfischereitourismusbetriebe, darf jedoch im Jahr 2026 bis zu zweimal jeweils 15 kg und ab 2027 in jedem Kalenderjahr bis zu zweimal jeweils 10 kg ausführen.
Die Person, die Fisch oder Fischereierzeugnisse ausführt, muss mindestens 12 Jahre alt sein.
Die vom Sportfischereitourismusbetrieb ausgestellte Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:
Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Person, die den Fisch oder die Fischereierzeugnisse ausführt.
Name, Besuchsadresse und Organisationsnummer des eingetragenen Sportfischereitourismusbetriebs.
Zeitraum des Aufenthalts und Zeitraum des Fischfangs der Person, die den Fisch oder die Fischereierzeugnisse ausführt.
Ausstellungsdatum der Dokumentation.
Unterschrift, Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person beim Sportfischereitourismusbetrieb.
In Norwegen gekaufter Fisch oder in Norwegen gekaufte Fischereierzeugnisse fallen nicht unter das Verbot, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Fisch oder die Fischereierzeugnisse bei einem registrierten Gewerbetreibenden gekauft wurden.
Ebenso fällt Fisch nicht unter das Verbot, der von einem in einem Register eingetragenen Fischereifahrzeug gefangen und vom Eigentümer des Fahrzeugs übernommen wurde, sofern dies durch Vorlage einer Schlussabrechnung bzw. eines Fang- und Verkaufsbelegs nachgewiesen werden kann.
Bei einem Verstoß können sämtliche Fische und Fischereierzeugnisse, deren Ausfuhr aus dem Land beabsichtigt ist, beschlagnahmt werden, es sei denn, es handelt sich um Fisch oder Fischereierzeugnisse, deren Ausfuhr nach Absatz 3 zulässig ist.
Geändert durch Verordnungen vom 6. Juni 2008 Nr. 548, 5. Juli 2017 Nr. 1142 (Inkrafttreten am 1. Januar 2018), 9. Juli 2020 Nr. 1540 (Inkrafttreten am 1. Januar 2021), 1. Juli 2025 Nr. 1395 (Inkrafttreten am 1. August 2025) und 2. Juli 2025 Nr. 1401 (Inkrafttreten am 1. Januar 2026).
§ 3 Kontrollbehörde
Die Zollbehörde überwacht, dass Fisch nicht entgegen dieser Verordnung aus dem Land ausgeführt wird.
Die Zollbehörde kann Beschlagnahmen vornehmen und bei der Polizei Anzeige erstatten mit dem Antrag auf Einziehung.
§ 4 Strafe
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird gemäß § 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1997 Nr. 32 über die Regelung der Ein- und Ausfuhr bestraft. Ebenso werden Beihilfe und Versuch bestraft.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.