Heilbuttriese aus Helgeland

Mit Deinem 20 kg-Karpfen liegst Du bei uns in Deutschland aber falsch.
Es geht immer um die Frage der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit.

Ist es notwendig und verhältnismäßig dem Tier beim Fang Schmerzen zuzufügen? Ja, wenn das mit der Lebensmittelbeschaffung oder der Hege zu rechtfertigen ist.

Ist es notwendig und verhältnismäßig einen Fisch zu fangen und ihm Schmerzen zuzufügen, den ich wieder zurück setze, nur weil er mir zum Essen zu groß ist und die Hege auch keine Rolle spielt? Nein!
Ich glaube wir kommen zu weit vom Thema ab, wenn es nun um Deutsche Gesetze und die Meinungen dazu gilt.

Aber eine falsche Aussage dazu möchte ich dennoch ungern stehen lassen. In Deutschland ist dieses Thema nämlich Sache des Bundeslandes. In Niedersachsen darf ich komplett selbst entscheiden, ob ich den gerade gefangenen Fisch entnehmen oder umgehend schonen zurücksetzen möchte. In Bayern muss ich selbst den Beifang entnehmen, auch wenn es eine ganz andere Art ist (Bsp. quergehakter Karpfen beim Spinnfischen).
 
Ich glaube wir kommen zu weit vom Thema ab, wenn es nun um Deutsche Gesetze und die Meinungen dazu gilt.

Aber eine falsche Aussage dazu möchte ich dennoch ungern stehen lassen. In Deutschland ist dieses Thema nämlich Sache des Bundeslandes. In Niedersachsen darf ich komplett selbst entscheiden, ob ich den gerade gefangenen Fisch entnehmen oder umgehend schonen zurücksetzen möchte. In Bayern muss ich selbst den Beifang entnehmen, auch wenn es eine ganz andere Art ist (Bsp. quergehakter Karpfen beim Spinnfischen).
Sorry!
Aber wo hast Du, diesen Mist gelesen oder gehört.
 
naja harrie blödsinn... guck doch mal nach mv...

generell gilt in deutschland c&r verbot, richtig... C&R...
aber c&r ist nicht selektive entnahme (entnahmeabsicht usw) ansonsten darf, bzw muss ich hier sogar selektiv entnehmen.

nur weil im süden und westen oft viel quatsch in den landesfischereiverordnungen steht, ist es immer noch nicht sinnvoll und schon gar nicht gültig für ganz deutschland(oder das ausland).
 
Weil das Blödsinn ist!
Ich darf im Land Brandenburg Fisch den ich nicht verwerten möchte zurück setzen.
Mal ein Beispiel, ich bin auf Zander aus und erwische einen Rapfen den ich nicht verwerten möchte (Gräten), dann darf ich den zurück setzen.
Wenn ich auf Zander aus bin dann darf ich die nicht zurück setzen (außer untermaßig) nur um den ganzen Tag Spaß zu haben,
wenn ich mein Fanglimit erreicht habe (oder früher) stelle ich das Angeln halt ein.
Also vorsätzliches C&R ist verboten, Angeln sollte immer vordergründig der Entnahme dienen.
 
Ich darf im Land Brandenburg Fisch den ich nicht verwerten möchte zurück setzen.
Mal ein Beispiel, ich bin auf Zander aus und erwische einen Rapfen den ich nicht verwerten möchte (Gräten), dann darf ich den zurück setzen.
Wenn ich auf Zander aus bin dann darf ich die nicht zurück setzen (außer untermaßig) nur um den ganzen Tag Spaß zu haben,
wenn ich mein Fanglimit erreicht habe (oder früher) stelle ich das Angeln halt ein.
Also vorsätzliches C&R ist verboten, Angeln sollte immer vordergründig der Entnahme dienen.
Genau so ist es bei uns in Sachsen. Welchen Sinn macht es dem Rapfen oder Döbel eins auf die Mütze zu geben, wenn Zander, Wels oder Hecht mein Zielfisch ist? Was hat das mit Tierschutz und Arterhaltung zu tun? Dem Fischbestand hilft das garantiert nicht....

Derartige Beifänge sind einfach nicht zu vermeiden und deshalb den Fisch abschlagen? Einfach irre diese Regelungen.
 
Leute,

hier geht es nicht um Rechthaberei und auch nicht darum, was wir gerne hätten.

In unserem Forum kann es nur darum gehen, daß Rechtssicherheit geschaffen wird - für Norge, wie in Deutschland.

Hierzulande haben wir ein Tierschutzgesetz. Das ist ein Bundesgesetz, in dem angeführt wird, was Tierquälerei ist und welche Strafen dafür zu erwarten sind.
Dieses Gesetz alleine hat für ganz Deutschland Gültigkeit.
Daneben gibt es keine Landesgesetze. Das würde auch unserem Grundgesetz widersprechen, nach dem ja alle gleich zu behandeln sind - von Nord bis Süd und von Ost bis West.

Es mag sein, daß die einzelnen Landesfischereiverbände, zumindest in Bayern ist das so, Schreiben zum Thema Unerlaubtes Zurücksetzen herausgegeben haben. Diese haben aber keinerlei Rechtswirksamkeit.
Ich erlaube mir das so zu schreiben, weil ich über 40 Jahre in der Inneren Verwaltung tätig war.

Ich meine wir sollten auch in Norge den Buchstaben des Gesetzes zu C&R erfassen. Er berührt uns ja bei jeder Angelreise nach Norge.

Der eingestellte Bericht des norwegischen Behörde bei Beitrag Nr. 78 könnte ein Schlüssel sein.
Der Text ist aber aufgrund der Übersetzung etwas unrund und für mich nicht ganz verständlich.
Dabei wird auch immer auf das Norge Tierschutzgesetz Bezug genommen.

Vielleicht könnte da bitte ein kompetentes Mitglied Klarheit verschaffen und die Vorschrift für uns verständlich übersetzen.

Hermann
 
Guten Abend zusammen
An sich halte ich mich bei solchen sehr Heiklen Themen gern zurück.
Und zwar deshalb weil es da aus meiner Sicht nicht nur Schwarz oder Weiss gibt.
Offen Gestanden bin ich ganz bei Hermann wenn die Karpfenangler mit Boilies Ansitzen
und Nur Grösse der Fische und Tolle Fotos Zählen. Finde ich Persönlich auch nicht Klasse.
Anders Sehe ich die Sache wenn jemand mit Mais auf Portionskarpfen aus ist, die er bei Fangerfolg
zum Essen mit nach Hause nimmt. Beisst dabei ein dicker Brocken der viel zu Gross ist finde ich es in Ordnung
diesen Fisch (Wenn Günstig vorn Gehakt) zurück zusetzen.
Nun sagt ja das Gesetz das der Fisch Getötet werden muss.
Ich Persönlich bin ein Relativ Gesetzestreuer Mensch.
Relativ deshalb,weil ich zu manchen Dingen meine Eigene Meinung habe.
Und wenn ein Gesetz aus meiner Sicht Unsinn ist,Finde ich Möglichkeiten dieses zu Umschiffen (zu Brechen)
Lebe dann auch mit Eventuellen Folgen.
Ich finde auch nicht gut wenn der dicke Karpfen Schmerzen Leidet.
Noch schlechter ist, wenn das Gesetz Eingehalten wurde, und der Fisch in der Mülltonne Landet.
Wenn der Karpfen Entscheiden könnte, bin ich überzeugt er würde sich lieber für Temporäre Schmerzen als einen
schnellen Tod Entscheiden.
Wenn wir alle jeden Massigen Fisch Töten würden sähe es meiner Meinung nach sehr Bescheiden mit unseren Beständen aus.
Diejenigen die viele Gesetze Ausarbeiten sind aus meiner Sicht Häufig Theoretiker die von der Materie Wenig oder Keine Ahnung Haben.
Nicht nur bei der Fischerei sondern in vielen Lebensbereichen.
Und genau deshalb nicht Stur aufs Gesetz schauen,sondern Verstand Benutzen.
Sorry Leute,wird nicht allen Gefallen,ist aber meine Meinung,kann auch Falsch sein,aber ich Stehe dazu und Handle auch Entsprechend
Viele Grüsse Stefan
 
….
Diejenigen die viele Gesetze Ausarbeiten sind aus meiner Sicht Häufig Theoretiker die von der Materie Wenig oder Keine Ahnung Haben.
Nicht nur bei der Fischerei sondern in vielen Lebensbereichen.
….

…..mal zwei Fragen dazu:

1. Wer arbeitet denn in Norwegen die Fischereigesetze aus, oder/und auf welcher Grundlage werden sie beschlossen?

2. Wer hat denn Ahnung?

Gruss
Smolt
 
Möchte noch nachtragen das ich Allgemein die Norweger Für Clevere, Faire Leute in Bestem Sinne Halte.
Gibt sicher auch hier und da mal Spinner aber aus meiner Sicht nicht in der Häufigkeit wie in Deutschland.
 
Möchte noch nachtragen das ich Allgemein die Norweger Für Clevere, Faire Leute in Bestem Sinne Halte.
Gibt sicher auch hier und da mal Spinner aber aus meiner Sicht nicht in der Häufigkeit wie in Deutschland.

diese off-topic-Banalitäten sind schwer zu ertragen...aus welcher objektiven Quelle nährt sich denn deine "Weit-Sicht"?
 
Mit Deinem 20 kg-Karpfen liegst Du bei uns in Deutschland aber falsch.
Es geht immer um die Frage der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit.

Ist es notwendig und verhältnismäßig dem Tier beim Fang Schmerzen zuzufügen? Ja, wenn das mit der Lebensmittelbeschaffung oder der Hege zu rechtfertigen ist.

Ist es notwendig und verhältnismäßig einen Fisch zu fangen und ihm Schmerzen zuzufügen, den ich wieder zurück setze, nur weil er mir zum Essen zu groß ist und die Hege auch keine Rolle spielt? Nein! - Ein Fangen des Spaßes wegen ist nicht notwendig und auch nicht verhältnismäßig.
Trag Deinen Karpfen nach Hause, dann werden sie allgemein nicht so groß.
Da liegst Du meiner Meinung nach komplett falsch, ich denke Du machst Dich damit sogar ggf. strafbar. Denn Du vergisst hier gerade das unser Tierschutzgesetz auch verbietet ein Tier ohne triftigen Grund zu töten. Der triftige Grund ist beim Angeln das Essen oder eben die Hege (verbuttet oder invasive Art, usw.). Die Hege hast Du raus genommen, bleibt nur das Essen. Wenn ich diese Menge aber nicht sinnvoll verwerten kann, weil ich nur selten Karpfen mag und keine große Truhe habe, dann stellt sich doch die Frage ob ich den töten darf. Denn von 20 Kg nur zwei zu nehmen und den Rest wegzuwerfen, ist das ein triftiger Grund? Aus meiner Sicht verbietet das Tierschutzgesetz daher das Töten des großen Karpfen.

Und ja, es ist Zitat von Dir "notwendig und verhältnismäßig einen Fisch zu fangen und ihm Schmerzen zuzufügen" Zitat Ende damit ich ihn essen kann. Aber ebenfalls ist es notwendig damit ich sehe wie groß der ist und ob ich den überhaupt verwerten kann, denn Angeln ist nicht selektiv. Ich kann versuchen einen Küchenfisch zu fangen, aber ich kann nicht in unserem Moorwasser verhindern dass ein großer den Köder nimmt. Ich sehe ihn ja erst an der Oberfläche das erste Mal. Und ich rede vom normalen Angeln, keinem Teich nur mit großen Fischen und vom festen Vorsatz einen Fisch zur Verwertung durch eine Person zu fangen.
Ich glaube wir kommen zu weit vom Thema ab, wenn es nun um Deutsche Gesetze und die Meinungen dazu gilt.

Aber eine falsche Aussage dazu möchte ich dennoch ungern stehen lassen. In Deutschland ist dieses Thema nämlich Sache des Bundeslandes. In Niedersachsen darf ich komplett selbst entscheiden, ob ich den gerade gefangenen Fisch entnehmen oder umgehend schonen zurücksetzen möchte. In Bayern muss ich selbst den Beifang entnehmen, auch wenn es eine ganz andere Art ist (Bsp. quergehakter Karpfen beim Spinnfischen).

Wie schon geschrieben wurde, das Tierschutzgesetz steht über beidem und gilt für alle Bundesländer gleichermaßen. Es wird halt evtl. unterschiedlich interpretiert, siehe Setzkescher, der in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, in anderen Bundesländern aber nicht. Aber ohne triftigen Grund kann auch Bayern keine Tötung eines nicht verwertbaren Fisches vorschreiben. Den Einzelfall müssten dann aber die Gerichte prüfen.
Hierzulande haben wir ein Tierschutzgesetz. Das ist ein Bundesgesetz, in dem angeführt wird, was Tierquälerei ist und welche Strafen dafür zu erwarten sind.
Dieses Gesetz alleine hat für ganz Deutschland Gültigkeit.
Daneben gibt es keine Landesgesetze. Das würde auch unserem Grundgesetz widersprechen, nach dem ja alle gleich zu behandeln sind - von Nord bis Süd und von Ost bis West.

Es mag sein, daß die einzelnen Landesfischereiverbände, zumindest in Bayern ist das so, Schreiben zum Thema Unerlaubtes Zurücksetzen herausgegeben haben. Diese haben aber keinerlei Rechtswirksamkeit.
Ich erlaube mir das so zu schreiben, weil ich über 40 Jahre in der Inneren Verwaltung tätig war.
Sorry, da liegst Du falsch. Das Tierschutzgesetz gibt den großen Rahmen vor, aber die Länder füllen es aus und daher gibt es verschiedene Regeln. Eine Gleichheit gibt es nicht einmal ansatzweise, so brauche ich in einigen Bundesländern eine Fischerprüfung, in anderen nicht. Das oben genannte Setzkescher Beispiel ist auch so ein Punkt und das sind beides definitiv KEINE Sachen ohne Rechtswirksamkeit, das sind Erlasse von Landesbehörden oder Landesgesetze. Niedersachsen verbietet zum Beispiel per Gesetz einem Kind mit bestandener Fischerprüfung eine Angelerlaubnis zu geben, wenn es noch nicht 14 ist. Den Setzkescher hingegen regelt das LAVES per Erlass.
Nun sagt ja das Gesetz das der Fisch Getötet werden muss
Wie schon geschrieben, das stimmt meines Wissens so nicht, das Gegenteil ist der Fall. Es verbietet Tiere zu töten oder denen Leid zuzufügen, wenn man keinen triftigen Grund dafür hat. Einen Fisch zum Verzehr fangen zu wollen ist deutschlandweit als so ein Grund anerkannt. Deswegen darf man überhaupt angeln. Aber nirgendwo im Tierschutzgesetz steht das Du ihn nach dem Fang töten musst. Da steht nur das es Dir verboten ist den zu töten, wenn der triftige Grund fehlt. Sprich, angeln an sich darfst Du nur wenn Du auch die Absicht hast den Fisch zu nutzen, und Du musst schon so angeln das der Beifang reduziert wird, aber das bedeutet eben nicht dass Du jeden Fang töten musst. Du kannst ja, anders als ein Jäger, nicht im Vorfeld 100% bestimmen was an den Haken geht. So habe ich, als juristischer Laie, es zumindest gelernt.
 
Um es mal übertrieben darzustellen, ich hatte ja mal das Thema " die ideale Fischgröße für die Küche" aufgemacht, müsste also ein Angler in Norge eine Liste schreiben, was er fangen möchte, um es mit nach Hause zu nehmen. Das können ja z. B. 2 Köhler zwischen 60 bis 70 cm, 1 Heilbutt von 1m, 5 Dorsche von 60 bis 70 cm und 5 Pollacks von 70cm sein. Ob man damit jetzt genau auf 17-18 kg kommt, kann man ja mal ausprobieren, da bin ich mir jetzt nicht sicher. Wenn ich das so machen wollte, wäre das wohl in den meisten Fällen am Ende Zufall, wenn das klappt oder ich habe ein Angelgebiet, in dem alle meine Wunschfische im Überfluss vorhanden sind und ich brauche nur noch aussuchen. Habe ich mein Ziel erreicht, höre ich auf zu angeln und schau mir die schöne Umgebung meines Urlaubsplatzes an oder fahre jeden Tag nur noch für den einen Fisch raus, den ich schaffe zu essen.
 
Da liegst Du meiner Meinung nach komplett falsch, ich denke Du machst Dich damit sogar ggf. strafbar. Denn Du vergisst hier gerade das unser Tierschutzgesetz auch verbietet ein Tier ohne triftigen Grund zu töten. Der triftige Grund ist beim Angeln das Essen oder eben die Hege (verbuttet oder invasive Art, usw.). Die Hege hast Du raus genommen, bleibt nur das Essen. Wenn ich diese Menge aber nicht sinnvoll verwerten kann, weil ich nur selten Karpfen mag und keine große Truhe habe, dann stellt sich doch die Frage ob ich den töten darf. Denn von 20 Kg nur zwei zu nehmen und den Rest wegzuwerfen, ist das ein triftiger Grund? Aus meiner Sicht verbietet das Tierschutzgesetz daher das Töten des großen Karpfen.

Und ja, es ist Zitat von Dir "notwendig und verhältnismäßig einen Fisch zu fangen und ihm Schmerzen zuzufügen" Zitat Ende damit ich ihn essen kann. Aber ebenfalls ist es notwendig damit ich sehe wie groß der ist und ob ich den überhaupt verwerten kann, denn Angeln ist nicht selektiv. Ich kann versuchen einen Küchenfisch zu fangen, aber ich kann nicht in unserem Moorwasser verhindern dass ein großer den Köder nimmt. Ich sehe ihn ja erst an der Oberfläche das erste Mal. Und ich rede vom normalen Angeln, keinem Teich nur mit großen Fischen und vom festen Vorsatz einen Fisch zur Verwertung durch eine Person zu fangen.


Wie schon geschrieben wurde, das Tierschutzgesetz steht über beidem und gilt für alle Bundesländer gleichermaßen. Es wird halt evtl. unterschiedlich interpretiert, siehe Setzkescher, der in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, in anderen Bundesländern aber nicht. Aber ohne triftigen Grund kann auch Bayern keine Tötung eines nicht verwertbaren Fisches vorschreiben. Den Einzelfall müssten dann aber die Gerichte prüfen.

Sorry, da liegst Du falsch. Das Tierschutzgesetz gibt den großen Rahmen vor, aber die Länder füllen es aus und daher gibt es verschiedene Regeln. Eine Gleichheit gibt es nicht einmal ansatzweise, so brauche ich in einigen Bundesländern eine Fischerprüfung, in anderen nicht. Das oben genannte Setzkescher Beispiel ist auch so ein Punkt und das sind beides definitiv KEINE Sachen ohne Rechtswirksamkeit, das sind Erlasse von Landesbehörden oder Landesgesetze. Niedersachsen verbietet zum Beispiel per Gesetz einem Kind mit bestandener Fischerprüfung eine Angelerlaubnis zu geben, wenn es noch nicht 14 ist. Den Setzkescher hingegen regelt das LAVES per Erlass.

Wie schon geschrieben, das stimmt meines Wissens so nicht, das Gegenteil ist der Fall. Es verbietet Tiere zu töten oder denen Leid zuzufügen, wenn man keinen triftigen Grund dafür hat. Einen Fisch zum Verzehr fangen zu wollen ist deutschlandweit als so ein Grund anerkannt. Deswegen darf man überhaupt angeln. Aber nirgendwo im Tierschutzgesetz steht das Du ihn nach dem Fang töten musst. Da steht nur das es Dir verboten ist den zu töten, wenn der triftige Grund fehlt. Sprich, angeln an sich darfst Du nur wenn Du auch die Absicht hast den Fisch zu nutzen, und Du musst schon so angeln das der Beifang reduziert wird, aber das bedeutet eben nicht dass Du jeden Fang töten musst. Du kannst ja, anders als ein Jäger, nicht im Vorfeld 100% bestimmen was an den Haken geht. So habe ich, als juristischer Laie, es zumindest gelernt.


Ich habe im Beitrag Nr. 80 Ausführungen von Fachleuten und auch vom Bayer. Landesfischereiverband eingestellt.

Ich meine, die alles über das Thema in Deutschland aussagen und kann nur empfehlen diese auch zu lesen.

Weiter will ich dazu nichts mehr sagen - die Meinungen sind zu verschieden - Meinungen bringen uns aber nicht weiter, Recht und Gesetz ist bei einer Anzeige vor Gericht maßgebend.

Hermann
 
Gelesen habe ich sie, und sie bestätigen ja auch meine Aussagen. Wobei die halt auch ohne das Lesen so gewesen wären, da ich das Thema auch schon lange verfolge, sei es in Angelzeitschriften, Foren, aber vor allem bei den Weiterbildungen für Fischereiaufseher und Gewässerwarte, den Veranstaltungen vom Landesverband und den Gesprächen mit diversen Biologen und Professoren. Da mein Verein bei den vielen wissenschaftlichen Projekten aktiv ist, habe ich halt auch immer wieder mit Doktoranden und deren Professoren zu tun. Dazu kommen ja noch diverse Freisprüche von Gerichten, nach PETA Anzeigen gegen Angler. Aber, wie auch Deine Links sagen, es sind immer Einzelfall Entscheidungen. Aber auch Deine Links sagen aus , dass es einen vernünftigen Grund zum Töten geben muss und das maßig sein allein kein Grund ist, es ist komplexer. Aber, wie ich schon schrieb, am Ende kann bei Zweifel immer nur das Gericht entscheiden.

So eine Diskussion wie mit Dir hatte ich damals auch mit dem damaligen Verantwortlichen vom LAVES, kurz nach der Herausgabe des Setzkescher Erlasses. Mir ging es um die Frage warum das Frischhalten vom Lebensmittel da nicht als erlaupter Grund für die Nutzung aufgenommen wurde. Er sah das halt nicht als vernünftigen Grund an und erklärte dass eine Hälterung im Setzkescher nur dann vom Tierschutzgesetz erlaubt ist, wenn der Zweck der Besatz eines Gewässes durch einen Verein ist. Im Grunde auch eine Art von C+R. Etwas später habe ich dann Robert Arlinghaus davon erzählt, er kannte das schon und hatte die gleiche Diskussion gehabt. Er hatte seine Argumente sogar besser belegen können, aber der Herr hatte seine Meinung. Mag sein das der jetzige Leiter den Argumenten folgen würde, aber da ich hier in Deutschland nur jeweils kleine Mengen auf einmal zum Verzehr entnehme, kann ich auch gut mit der aktuellen Reglung leben.

Aber auch damals ging es um verschiedene Meinungen zu diesem Thema, einmal die des Verantwortlichen beim Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der die maßgebliche Verordnung erlässt und dann die vom Professor und Doktor die auch mit meiner übereinstimmte. Das zeigt halt gut das es komplex ist, weil beide Seiten ihre gegensätzlichen Argumente mit dem gleichen Bundesgesetz begründeten.
 
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