Da liegst Du meiner Meinung nach komplett falsch, ich denke Du machst Dich damit sogar ggf. strafbar. Denn Du vergisst hier gerade das unser Tierschutzgesetz auch verbietet ein Tier ohne triftigen Grund zu töten. Der triftige Grund ist beim Angeln das Essen oder eben die Hege (verbuttet oder invasive Art, usw.). Die Hege hast Du raus genommen, bleibt nur das Essen. Wenn ich diese Menge aber nicht sinnvoll verwerten kann, weil ich nur selten Karpfen mag und keine große Truhe habe, dann stellt sich doch die Frage ob ich den töten darf. Denn von 20 Kg nur zwei zu nehmen und den Rest wegzuwerfen, ist das ein triftiger Grund? Aus meiner Sicht verbietet das Tierschutzgesetz daher das Töten des großen Karpfen.
Und ja, es ist Zitat von Dir "notwendig und verhältnismäßig einen Fisch zu fangen und ihm Schmerzen zuzufügen" Zitat Ende damit ich ihn essen kann. Aber ebenfalls ist es notwendig damit ich sehe wie groß der ist und ob ich den überhaupt verwerten kann, denn Angeln ist nicht selektiv. Ich kann versuchen einen Küchenfisch zu fangen, aber ich kann nicht in unserem Moorwasser verhindern dass ein großer den Köder nimmt. Ich sehe ihn ja erst an der Oberfläche das erste Mal. Und ich rede vom normalen Angeln, keinem Teich nur mit großen Fischen und vom festen Vorsatz einen Fisch zur Verwertung durch eine Person zu fangen.
Wie schon geschrieben wurde, das Tierschutzgesetz steht über beidem und gilt für alle Bundesländer gleichermaßen. Es wird halt evtl. unterschiedlich interpretiert, siehe Setzkescher, der in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, in anderen Bundesländern aber nicht. Aber ohne triftigen Grund kann auch Bayern keine Tötung eines nicht verwertbaren Fisches vorschreiben. Den Einzelfall müssten dann aber die Gerichte prüfen.
Sorry, da liegst Du falsch. Das Tierschutzgesetz gibt den großen Rahmen vor, aber die Länder füllen es aus und daher gibt es verschiedene Regeln. Eine Gleichheit gibt es nicht einmal ansatzweise, so brauche ich in einigen Bundesländern eine Fischerprüfung, in anderen nicht. Das oben genannte Setzkescher Beispiel ist auch so ein Punkt und das sind beides definitiv KEINE Sachen ohne Rechtswirksamkeit, das sind Erlasse von Landesbehörden oder Landesgesetze. Niedersachsen verbietet zum Beispiel per Gesetz einem Kind mit bestandener Fischerprüfung eine Angelerlaubnis zu geben, wenn es noch nicht 14 ist. Den Setzkescher hingegen regelt das LAVES per Erlass.
Wie schon geschrieben, das stimmt meines Wissens so nicht, das Gegenteil ist der Fall. Es verbietet Tiere zu töten oder denen Leid zuzufügen, wenn man keinen triftigen Grund dafür hat. Einen Fisch zum Verzehr fangen zu wollen ist deutschlandweit als so ein Grund anerkannt. Deswegen darf man überhaupt angeln. Aber nirgendwo im Tierschutzgesetz steht das Du ihn nach dem Fang töten musst. Da steht nur das es Dir verboten ist den zu töten, wenn der triftige Grund fehlt. Sprich, angeln an sich darfst Du nur wenn Du auch die Absicht hast den Fisch zu nutzen, und Du musst schon so angeln das der Beifang reduziert wird, aber das bedeutet eben nicht dass Du jeden Fang töten musst. Du kannst ja, anders als ein Jäger, nicht im Vorfeld 100% bestimmen was an den Haken geht. So habe ich, als juristischer Laie, es zumindest gelernt.