bigfish09
Stammnaffe
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Verwertungspflicht von Fischen, auch fuer Freizeitfischer/Angler.
Vor dem Tingrett Østre Finnmark ( entspricht dem deutschen Amtsgericht) kommt es am Mittwoch zu einer Berufungsverhandlung.
Ein Fischer ist dabei beobachtet worden wie er, oder einer seiner Angestellten bei einer Fangtour 9 unliebsame Fische wieder über Bord geworfen hat. Dieses ist nach norwegischen recht grundsätzlich und streng verboten. Der Fischer war von der norwegischen Küstenwache dabei mittels Drohnen beobachtet und der Vorgang an die zuständige Polizei weiter gegeben worden.
Der Fischer war im Herbst letzten Jahres zu einer Geldstarfe von 50.000 nok verurteilt worden.
Der Anwalt des Fischers ist der Meinung das diese Strafe nicht durch geltende Gesetze abgedeckt ist und hat die neue Verhandlung beantragt.
Der zustaendige Staatsanwalt der Finnmark gibt dem allerdings keine Chance auf Einstellung und erklärt in diesem Zuge das es keine Ausnahme von dieser Regelung gibt.
Nicht lebensfaehige Fische dürfen unter keinen umständen wieder releast werden, auch nicht von privaten Fängern. Sie müssen zwingend verwertet werden.
Es wird zwar nicht beschrieben was lebensfähig bedeutet, gleicht man das aber mit anderen Urteilen sowie mit geltenden Vorschriften ab so beinhaltet dieses das Fische die so stark verletzt sind das sie nicht überleben sowie Fische die aufgrund ihrer lebensweise ein zurücksetzen nicht überleben würden. Hier natuerlich vor allem die Fangtiefe.
Eine fällige Strafe wird dann anhand der menge Fisch berechnet die zum Zeitpunkt des geschehens an bord war. Wie in Norwegen üblich werden solche Strafen eine Mindesthöhe aber nicht unterschreiten. In der regel wird sowas sehr schnell 4 stellig.
Für Angler hat das eine, wenn auch nicht gleich offensichtliche, hohe bedeutung. Wenn man auch sagen muss das eine nutzung als Köderfisch durchaus eine verwertung darstellt die Gesetzeskonform ist.
Lediglich bei Fischen wie dem blauen Thun, bei dem sofort die Schnüre gekappt werden müssen, wie dem Heilbutt mit mehr als 2m Länge, für den es eine Rücksetzungspflicht unabhängig vom lebenszustand gibt, wird von dieser Regelung abgesehen.
Da der Bericht kostenpflichtig ist leider nur ein Bild.
Vor dem Tingrett Østre Finnmark ( entspricht dem deutschen Amtsgericht) kommt es am Mittwoch zu einer Berufungsverhandlung.
Ein Fischer ist dabei beobachtet worden wie er, oder einer seiner Angestellten bei einer Fangtour 9 unliebsame Fische wieder über Bord geworfen hat. Dieses ist nach norwegischen recht grundsätzlich und streng verboten. Der Fischer war von der norwegischen Küstenwache dabei mittels Drohnen beobachtet und der Vorgang an die zuständige Polizei weiter gegeben worden.
Der Fischer war im Herbst letzten Jahres zu einer Geldstarfe von 50.000 nok verurteilt worden.
Der Anwalt des Fischers ist der Meinung das diese Strafe nicht durch geltende Gesetze abgedeckt ist und hat die neue Verhandlung beantragt.
Der zustaendige Staatsanwalt der Finnmark gibt dem allerdings keine Chance auf Einstellung und erklärt in diesem Zuge das es keine Ausnahme von dieser Regelung gibt.
Nicht lebensfaehige Fische dürfen unter keinen umständen wieder releast werden, auch nicht von privaten Fängern. Sie müssen zwingend verwertet werden.
Es wird zwar nicht beschrieben was lebensfähig bedeutet, gleicht man das aber mit anderen Urteilen sowie mit geltenden Vorschriften ab so beinhaltet dieses das Fische die so stark verletzt sind das sie nicht überleben sowie Fische die aufgrund ihrer lebensweise ein zurücksetzen nicht überleben würden. Hier natuerlich vor allem die Fangtiefe.
Eine fällige Strafe wird dann anhand der menge Fisch berechnet die zum Zeitpunkt des geschehens an bord war. Wie in Norwegen üblich werden solche Strafen eine Mindesthöhe aber nicht unterschreiten. In der regel wird sowas sehr schnell 4 stellig.
Für Angler hat das eine, wenn auch nicht gleich offensichtliche, hohe bedeutung. Wenn man auch sagen muss das eine nutzung als Köderfisch durchaus eine verwertung darstellt die Gesetzeskonform ist.
Lediglich bei Fischen wie dem blauen Thun, bei dem sofort die Schnüre gekappt werden müssen, wie dem Heilbutt mit mehr als 2m Länge, für den es eine Rücksetzungspflicht unabhängig vom lebenszustand gibt, wird von dieser Regelung abgesehen.
Da der Bericht kostenpflichtig ist leider nur ein Bild.