Fangverbot von Heilbutts über 100 kg

Das alles zeigt doch nur , wie verschmutzt mittlerweile die Meere und die maritime Biomasse darin ist.

Vielleicht auch ein Weg um der Sucht nach dem größten Fisch etwas entgegenzuwirken.
 
Ich denke, die gesamte Diskussion (auch hier im NAF) leidet darunter, dass die verwendeten Begriffe (z.B. C &R) nicht präzise verwendet werden.
Mindest-, aber auch Höchstmaße definieren lediglich die sog. Entnahmefähigkeit. Ergänzt werden müssen sie um einzelne Gebote oder Verbote, die sich auf den konkreten Fisch beziehen. So ist in der heimischen Süsswasserfischerei explizit geregelt, dass ein überlebensfähiger untermaßiger Fisch zurückzusetzen ist. Dem entspricht die hier diskutierte Regelung (mit dem irrelevanten Aspekt eines Höchstmaßes, Entnahmefensters). Wird ein ü 200cm Heilbutt angelandet, ist er zurückzusetzen, wenn er nicht zu schwer verletzt ist. Im Unterschied hierzu gibt es in keinem Fischereigesetz eine Regelung dahingehend, dass ein entnahmefähiger Fisch zwingend zu entnehmen ist ( Rücksetzverbot). In Hessen war das angedacht, aber richtigerweise nicht umgesetzt in der aktuellen HFO. Das z.T. geregelte C& R Verbot ( zB Schleswig Holstein, Hessen) hat hiermit nichts zu tun, da es lediglich das Fischen (unabhängig vom Erfolg) ohne jede Verwertungsabsicht unter Verbot stellt, also rein gar nichts darüber aussagt, wie der Angler mit dem einzelnen Fisch umzugehen hat. Aus dem Tierschutzgesetz läßt sich im Übrigen eine Rücksetzverpflichtung erst recht nicht folgern.
Was die hier vorgestellte Regelung betrifft, reden wir von einem Entnahmefenster mit ergänzender Gebots/ Verbotsregelung im Hinblick auf den angelandeten Fisch. Wir haben es also ganz bestimmt nicht mit einem Fangverbot im Sinne eines Verbotes des Anhakens zu tun, sondern mit einem beschränkten Verwertungsverbot des gefangenen Fisches. Ein Fangverbot im obigen Sinne wäre kompletter Nonsens, weil der Angler wirklich null Einfluss darauf hat, ob ein kleiner oder aber ein extrem seltener großer Heilbutt den Köder nimmt. Der wirklich einzige Punkt für mich ist die Frage, wie schonend sollte man die Fischerei betreiben, um im absoluten Glücksfall eines Riesenbutts erfolgreich releasen zu können (hierzu siehe oben).
 
Also von einem "Anhakverbot" habe ich noch nie was gehört. :a0155:

Fangverbote, definiere ich (der wahrscheinlich nicht ganz so in juristischen Sparte angesiedelt ist wie du :wink:) mal so, dass ich nicht den gezielten Fang auf einen bestimmten Fisch ausüben darf.
D.h. zum Beispiel, in der Hechtschonzeit, darf ich nicht gezielt auf Hecht angeln, genauso wenig, wie ich nicht gezielt auf untermassige Fische oder geschützte Fischarten generell fischen darf.

Nun sind die dicken Heilbutts nicht mehr für den menschlichen Konsum geeigent, trotzdem stellen sie für den Bestand noch ein wertvolles Potential als Laichfische dar, oder dienen wenn sie denn nicht überlebensfähig sind als gewisse Nahrungsquelle für andere Teile des ôkosystems.

Ich hab`s oben schonmal versucht, zu erklären. Ich glaube die norwegische Logik geht, vereinfacht formuliert in die Richtung,: wenn Fische nicht zum Verzehr geeignet sind, sollte man nicht gezielt auf sie Fischen = Fangverbot.

Gruss
smolt
 
@Rai,

Micha und das Matrix Video haben es leider auf den Punkt gebracht.
Schlussfolgerung für mich:Flachwasserfischen, Einzelhaken am Gummi,wenig NK fischen wo der Butt schlucken kann und Touren nicht bis zum äussersten nördlichen Zipfel des Landes.
Praktiziere ich seit längerem so,bin schon toll und das ohne Gesetze, von mir aus :biglaugh:
 
Ich glaube gerade uns Angler würde es nicht schlecht zu Gesicht stehen, auch mal nen Gedanken daran zu verschwenden warum diese Empfehlung herausgegeben wird!
Der Verbraucher soll vor dem geschützt werden, was er in den letzten Jahrzehnten durch seinen unüberlegten Verbrauch angerichtet hat...

Amen!

Und wir sollten uns mal so was von schämen, die Welt so verseucht zu haben, dass diese Fische schon wie Sondermüll zu betrachten sind.

Ich habe in der Vergangenheit schon oft innerhalb meiner Truppe erlebt, wie Einzelpersonen gedankenlos alles über Bord gehen lassen, was sie gerade nicht mehr brauchen. Verpackungen, Alufolie, Angelschnur u.s.w.. Ganz davon abgesehen wird es mehr als Zeit, dass die Fehler der Vergangenheit in allen Ländern möglichst abgestellt werden.

Leider zählen dazu auch einige Umweltsünden der Norweger. Wie oft habe ich schon Ölflecken hinter den Booten gesehen. Dort hat man halt viel schöne und vermeintlich noch saubere Natur und geht damit um, als wenn man noch nie von Umweltschutz gehört hat. Allein schon bei der Betankung der Boote mit Kanistern geht schnell mal etwas daneben, z. B. wenn es windig ist. Hier sollte das tanken nur noch an ordentlichen Tankstellen möglich sein. Auf Sula bei Hitra hatten wir so eine. In Norwegen, wo es so viele Boote gibt, sollte es doch möglich sein, dass jeder Ort am Wasser ne Tankstelle hat. So weiche ich immer mehr vom Thema ab, aber die Ursachen sind halt auch unendlich vielfältig.
 
Moin, wir reden hier von Fischen der Größe 180 cm plus. Was mich aber hier ein bisschen stört ist. Es geht doch in ersten Linie um die Umweltverschmutzung. Das man nicht jeden Tag ein Heilbutt der Größe 180 cm plus an der Rute hat ist wohl jedem klar. Aber vielleicht sollte man auch man bei sich selber anfangen und darüber Nachdenken seine Kippen, Butterbrotpapier Flaschen etc. nicht einfach über Bord zu werfen sondern eine Art Mülltüte an Bord zu haben wo man desgleichen sammelt und an Land entsorgt. Klar geht es um Dioxin und PCB. Aber trotzdem sollte jeder von uns mal darüber nachdenken was in einem Zigarettenstummel an Schadstoffen schlummert der dann wohlmöglich von einem Fisch verschlungen wird. Nur mal so als Denkanstoß. Vielleicht mal drüber nachdenken.
 
Also von einem "Anhakverbot" habe ich noch nie was gehört. :a0155:

Fangverbote, definiere ich (der wahrscheinlich nicht ganz so in juristischen Sparte angesiedelt ist wie du :wink:) mal so, dass ich nicht den gezielten Fang auf einen bestimmten Fisch ausüben darf.
D.h. zum Beispiel, in der Hechtschonzeit, darf ich nicht gezielt auf Hecht angeln, genauso wenig, wie ich nicht gezielt auf untermassige Fische oder geschützte Fischarten generell fischen darf.

Nun sind die dicken Heilbutts nicht mehr für den menschlichen Konsum geeigent, trotzdem stellen sie für den Bestand noch ein wertvolles Potential als Laichfische dar, oder dienen wenn sie denn nicht überlebensfähig sind als gewisse Nahrungsquelle für andere Teile des ôkosystems.

Ich hab`s oben schonmal versucht, zu erklären. Ich glaube die norwegische Logik geht, vereinfacht formuliert in die Richtung,: wenn Fische nicht zum Verzehr geeignet sind, sollte man nicht gezielt auf sie Fischen = Fangverbot.

Gruss
smolt

Differenzier das Ganze und schon ist alles prima:
Bei einer zeitlichen Beschränkung (Schonzeit) liegt entweder verbotenes C&R vor, da der Fisch qua Gesetz zurückzusetzen ist und nicht entnommen werden darf. Keine gute Idee also, Bigbaits in der Gegend herumzuschleudern und den Behörden zu erklären, man habe es auf Barsche abgesehen. Oder aber Fischwilderei, da das Aneignungsrecht zeitlich eingeschränkt ist. Keine gute Idee also, einen maßigen Hecht während der Schonzeit zu entnehmen und zu verputzen. Gleiches Spiel wie in der Jagd bei einem Abschuss während der Schonzeit.
Im Falle eines Schonmaßes hingegen geht's nur um die Entnahmefähigkeit. Dh das Ganze muss ergänzt werden um Gebots/ Verbotsregelungen. Die vorsätzliche/ absichtliche Rekrutierungsfischerei hingegen ist eine Variante, die es in der Realität nicht gibt (erst recht nicht in den Meeren Norwegens), da in keinem Gewässer dieser Welt nur untermaßige (oder übermaßige) Fische rumschwimmen, also logisch ausgeschlossen werden kann, dass zwingend ein nicht dem Entnahmemaß entsprechender Fisch an den Haken geht. Zu einem Fangverbot kann das Ganze also erst werden, wenn der fette Heili gut sichtbar unter Deinem Boot liegst, Du die Gunst der Stunde nutzt, um ihn zu vermessen und ihm sodann mit Erfolg den Köder vor's Maul hältst. Ein aus meiner Sicht ziemlich theoretischer Fall.
 
Man muss bei diesem Thema ja ein wenig abstrakt bzw.schon fast pervers denken.
Stelle mir gerade vor, was passier,t wenn so ein brocken am Band hängt ?
Am Boot den Haken lösen und ohne Beweisfoto für die Angelkumpels und Familie/Freunde als Großfischjäger in den Hafen fahren ?
Ich denke nicht,viel mehr ist das ein Freifahrtsschein,den Fisch zu landen,töten(Sicherheit geht vor),posen und Fotos machen und nach recht und Gesetzt den Fisch wieder tot rein zu schmeißen.
Denn essen will so was eh keiner mehr aber jetzt macht macht man es sogar mit gefuschtem reinem Gewissen.
Da her mein größter Respekt an die die so einen Fisch schwimmen lassen,können.
 
Moin, ich glaube es geht in dem Bericht wirklich nur um die Schadstoffe. Je älter ein Fisch desto belasteter ist er. Frage für mich bleibt. Wie alt muss der Fisch sein um so Groß zu werden. Nur rein Informativ. Es ist doch auch so. Hat man so einen Fisch an der Angel und er muss getötet werden. Was ist mit dem Fleisch? Ist das Genießbar oder Sondermüll?
 
Dann denkt mal weiter. Skrei,Leng und Lumb werden groß und Rotbarsche sind oft sehr alt bevor " reif zum Verzehr" sind. Schadstoffe werden überall drin sein. Da möchte ich nichtmal wissen was im 90 cm Aal drinne ist.
 
Oh man, dann esse nur noch Fisch aus der Dose:19::aetsch:
 
Ich denke, die gesamte Diskussion (auch hier im NAF) leidet darunter, dass die verwendeten Begriffe (z.B. C &R) nicht präzise verwendet werden.
Mindest-, aber auch Höchstmaße definieren lediglich die sog. Entnahmefähigkeit. Ergänzt werden müssen sie um einzelne Gebote oder Verbote, die sich auf den konkreten Fisch beziehen. So ist in der heimischen Süsswasserfischerei explizit geregelt, dass ein überlebensfähiger untermaßiger Fisch zurückzusetzen ist. Dem entspricht die hier diskutierte Regelung (mit dem irrelevanten Aspekt eines Höchstmaßes, Entnahmefensters). Wird ein ü 200cm Heilbutt angelandet, ist er zurückzusetzen, wenn er nicht zu schwer verletzt ist. Im Unterschied hierzu gibt es in keinem Fischereigesetz eine Regelung dahingehend, dass ein entnahmefähiger Fisch zwingend zu entnehmen ist ( Rücksetzverbot). In Hessen war das angedacht, aber richtigerweise nicht umgesetzt in der aktuellen HFO. Das z.T. geregelte C& R Verbot ( zB Schleswig Holstein, Hessen) hat hiermit nichts zu tun, da es lediglich das Fischen (unabhängig vom Erfolg) ohne jede Verwertungsabsicht unter Verbot stellt, also rein gar nichts darüber aussagt, wie der Angler mit dem einzelnen Fisch umzugehen hat. Aus dem Tierschutzgesetz läßt sich im Übrigen eine Rücksetzverpflichtung erst recht nicht folgern.
Was die hier vorgestellte Regelung betrifft, reden wir von einem Entnahmefenster mit ergänzender Gebots/ Verbotsregelung im Hinblick auf den angelandeten Fisch. Wir haben es also ganz bestimmt nicht mit einem Fangverbot im Sinne eines Verbotes des Anhakens zu tun, sondern mit einem beschränkten Verwertungsverbot des gefangenen Fisches. Ein Fangverbot im obigen Sinne wäre kompletter Nonsens, weil der Angler wirklich null Einfluss darauf hat, ob ein kleiner oder aber ein extrem seltener großer Heilbutt den Köder nimmt. Der wirklich einzige Punkt für mich ist die Frage, wie schonend sollte man die Fischerei betreiben, um im absoluten Glücksfall eines Riesenbutts erfolgreich releasen zu können (hierzu siehe oben).
Leider haben wir in Bayern das Abknüppelgesetz! Alles was keiner Schonzeit oder einem Schonmaß unterliegt muss entnommen werden!
 
Leider haben wir in Bayern das Abknüppelgesetz! Alles was keiner Schonzeit oder einem Schonmaß unterliegt muss entnommen werden!

Das ist definitiv falsch. § 10 Abs.8 AVBayFiG regelt lediglich für invasive Fischarten ein zwingendes Entnahmegebot und stellt im übrigen klar (was in der Sache immer so schon war), dass entnahmefähige einheimische Fische nicht aus hegerischen Gründen zurückgesetzt werden dürfen. Die Hege ist Aufgabe des Fischereiausübungsberechtigten (z.B. Verein) und nicht des einzelnen Anglers (Fischereischeininhaber). Aus anderen Gründen zurückzusetzen, ist auch in Bayern völlig unproblematisch.
 
Danke Peter,
sehr lieb von Dir, aber nicht nötig. Bin bestens orientiert, auch was Bayern betrifft.
Mein Freund Robert Arlinghaus, mit dem ich nicht nur persönlich, sondern auch auf fachlicher Ebene (in meinem Fall die §§) intensiv kommuniziere, hatte vor einiger Zeit im Rahmen der Deutschland weiten Präsentation seines Besatzfischprojektes gerade in Bayern sehr interessante und sehr spröde Erfahrungen gemacht. Die dort vertretenen Auffassungen teilen wir ganz und gar nicht und ich hätte ne Menge Spaß daran, mich mit den Offiziellen mal auf ne Bühne zu setzen, um die Thematik auszudiskutieren. Was die Juristerei betrifft, fühle ich mich nicht gerade unorientiert, speziell in diesem Thema. Ist schließlich mein Job...
 
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Im Falle eines Schonmaßes hingegen geht's nur um die Entnahmefähigkeit. Dh das Ganze muss ergänzt werden um Gebots/ Verbotsregelungen. Die vorsätzliche/ absichtliche Rekrutierungsfischerei hingegen ist eine Variante, die es in der Realität nicht gibt (erst recht nicht in den Meeren Norwegens), da in keinem Gewässer dieser Welt nur untermaßige (oder übermaßige) Fische rumschwimmen, also logisch ausgeschlossen werden kann, dass zwingend ein nicht dem Entnahmemaß entsprechender Fisch an den Haken geht. Zu einem Fangverbot kann das Ganze also erst werden, wenn der fette Heili gut sichtbar unter Deinem Boot liegst, Du die Gunst der Stunde nutzt, um ihn zu vermessen und ihm sodann mit Erfolg den Köder vor's Maul hältst. Ein aus meiner Sicht ziemlich theoretischer Fall.

Hei Raimund,

so richtig komme ich bei deiner Ausführung (siehe Zitat) nicht mit.

Ich versuch`s mal von meiner Sichtweise zu erläutern.
Ein Schonmass (gesetzlich vorgeschieben) , ob Mindest- oder Maximummass kommt einem Fangverbot dieser Fischgrössen gleich, inwieweit sich dieses Verbot bei Ausführung der Fischerei einhalten lässt, ist durch die Wahl der Fangmethoden bedingt. - Also inwieweit selektiv auf die Fischgrösse des vorgeschriebenen Entnahmefensters gefischt werden kann.

Im Gegensatz zur Jagd, wo man vor der Betätigung des Abzugs entscheiden kann ob der Hirsch zu klein oder zu gross ist, sind die meinsten Fangmethoden in der Fischerei wenig selektiv.
In der kommerziellen Fischerei hat sich über die Zeit ein Verständnis dafür aufgebaut den Fang von untermassigen bzw. ungewünschten Fischarten zu vermeiden. Dies beruht auf ökonomischem Interesse, Hegegründen und rechtlichen Regelungen der verantwortlichen Instanzen.

Man verwendet heute zu grossen Teilen angepasste Fanggeräte (ensprechend grosse Maschenweiten bei Netzen, Fluchtöffnungen für zu kleine Fische usw.), die den Fang von untermassigen Fischen reduzieren oder sogar ausschliessen.
Wenn es darum geht den Fang von grösseren Fischen (über dem Maximummass) zu verhindern, sieht die Sache schon schwieriger aus.
Ein Maximummass ist in der Fischerei noch eine relativ neue Erscheinung und wird bisher kaum angewendet oder vorgeschrieben. Selektive Fangmethoden zur Vermeidung des Fangs von grossen Fischen sind daher kaum entwickelt. Ganz einfach weil die Notwendigkeit nicht besteht oder bestand.
Mit der Zeit, wenn durch ökonomische Anreize bzw. Druck der Behörden die Vermeidung des Fangens von zu grossen Fischen den gleichen Stellenwert bekommt, wie die Vermeidung des Fangens von Untermassigen, wird sich auch die Technologie und Anwendung der Fangeräte und -methoden dahingenhend verändern, dass Fangverbote/Nichtfanggebote in der Praxis mehr und mehr eingehalten werden, und die Fische nicht als "Beifang" deklariert werden.

Interessant und meiner Meinung nach etwas "tricky" siehts bei uns Anglern aus.
Mit der Vermeidung des Fangens kleiner (untermassiger) Fische können sich alle gut abfinden und arrangieren.
Anders sieht`s da mit der Vermeidung des Fangens von Fischen, die über dem vorgeschriebenen Entnahmefenster, also Maximummass liegen, aus. Im Gegensatz zu den Berufsfischern, die z.B. mit den mit PCB und Dioxiden kontaminierten 100kg + Heilbutts nichts anfangen können, und deren Fang bei ihnen eher zur "Belastung" wird weil kein ökonomischer Nutzen daraus gezogen werden kann, ist man als Angler bestrebt genau diese kapitalen Fische zu fangen. Das Fangerlebnis steht über der Fangverwertung. Die Motivation der Fangvermeidung ist im Gegensatz zur Berufsfischerei nicht gegeben. Es wird also gefangen trotz "Fangverbotes" bzw. "Nichtfanggebotes", letztendlich resultiert es im Zurücksetzen ("releasen"), da man sich den Fisch auch nicht aneignen will oder darf. Die Anpassung des Angelgerätes oder der Angelmethode um die richtig Grossen evtl. zu Vermeiden oder ihren Fang zu minimieren erfolgt dementsprechend nicht, (obwohl es sicher Möglichkeiten gäbe).

Ich will hier in diesem Forum öffentlich eigentlich nicht mehr wirklich in die C&R einsteigen. Habe die Erfahrung gemacht, dass es normalerweise nicht lange dauert und die Diskussion wird unsachlich, - nur soviel:

Generell ist meiner Meinung nach beim Thema Catch & Release, dem "Catch" die grössere Beachtung zu schenken (was, wie und warum?), "release" ist nur eine (notwendige) Folgehandlung darauf.

Gruss
smolt
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallölchen an alle
Hier mal kurz ein Senf von mir.
Ihr regt euch alle (viele) auf wegen der angeblichen Regelung die noch nicht raus ist. Bleibt doch erstmal ruhig und schaut was rauskommt und das nächste ist wer von allen naf- en hatte schonmal nen but von 2m glaube das waren höchstens 15 Leute und deswegen bleibt ruhig sammelt euch wieder bitte keine Anfeindungen mehr die Chance einen zu fangen ist doch eh gering.
Auf ein erfolgreiches Angeljahr 2017 allen die auf but gehen und den anderen wie mir auch
 
Du hast recht, noch gibt es gar kein Fangverbot, und ob tatsächlich eins kommt, ist ziemlich ungewiss. (.....ansonsten ist doch alles noch entspannt hier. :Bayer:)


Mattilsynet ist hier in Norwegen die staatliche Organisation die für den Verbraucherschutz was Lebnsmittel betrifft, sowie alle möglichen Belange von Tierhaltung und Tierschutz angeht, verantwortlich ist. In ihrem Verantwortungsbereich liegt nicht die Festsetzung von Fangmengen oder Fangverboten in der Fischerei.

Ich vermute mal, mit dem Hintergrund, dass man verhindern will das die Dioxin- und PCB belasteten Heilbutts in den Verkehr kommen oder von Privatpersonen als selbstgefangener Fisch gegessen werden, empfiehlt man jetzt dem Fiskeridepartement den Fang der Heilbutts zu regulieren, also den Fang von grossen belasteten Fischen zu verbieten.
Inwieweit die Begründung dieser Empfehlung für das Fiskeridepartement ausreichend ist dem nachzukommen, wird sich zeigen.

Gruss
smolt
 
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