@admin - es wäre schön wenn die Bearbeitungszeit ein paar Minuten länger angelegt wäre - wenn man an seinem Beitrag noch was hinzufügen möchte wozu man etwas Zeit für Recherche brauch ist das Edit-Zeitfenster zu kurz.
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Nachgeschoben, Quelle ADAC:
Ein kostenfreier Rücktritt ist auch immer dann möglich, wenn der Veranstalter erhebliche Leistungsänderungen vornimmt oder die Reise mit
erheblichen Mängeln behaftet ist. Wenn also ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht stattfindet, z.B.
zentrale Sehenswürdigkeiten gesperrt sind, kann der Reisende kostenfrei zurücktreten. Was erhebliche Änderungen/Mängel sind, ist im Einzelfall anhand des konkreten Vertragsinhalts zu beurteilen. Zu
Corona-Maßnahmen wie z.B. Maskenpflicht gibt es in diesem Zusammenhang noch keine Gerichtsurteile. Urlauber sollten sich daher vorab bei ihrem Veranstalter erkundigen, ob die Reise so wie geplant durchgeführt wird und mit welchen Einschränkungen und Auflagen zu rechnen ist.
Werden Pauschalreisen
vom Veranstalter abgesagt, kann sich der Urlauber den Preis zurückerstatten lassen. Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreuden kommen nicht in Betracht, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.