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Wichtiger Hinweis
Die Rechtslage ist eindeutig:
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
Gummifische in der Absicht nachmacht, dass sie als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Gummifische in dieser Absicht so...
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